Europäischer Gerichtshof und Bundesgerichtshof stärken erneut die Rechte von Flugpassagieren

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Nach der Fluggastrechtverordnung (Verordnung Nr. 261/2004/EG) haben Fluggäste bei Annullierung, Überbuchung oder großer Flugverspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die ausführende Fluggesellschaft. Bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 km beträgt die Pauschalentschädigung 250,00 EUR. Für weitere Strecken innerhalb der EU oder bis 3.500 km beträgt sie 400,00 EUR und bei Flugstrecken über 3.500 km sogar 600,00 EUR. Die Entschädigung wird unabhängig vom Flugpreis gezahlt. Sie gilt auch bei sog. Billigfliegern.

Eine große Verspätung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits vor, wenn das Flugzeug das Endziel 3 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Als weitere Voraussetzung forderten bisher viele Gerichte, dass auch der Abflug erheblich verspätet erfolgte, und zwar je nach Flugstrecke zwischen 2 und 4 Stunden. Der EuGH hat nun durch Urteil vom 26. Februar 2013 (Az.: C-11/11) klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist.

Der BGH hat am 7. Mai 2013 (Az.: X ZR 127/11) in einem ähnlichen Verfahren ebenfalls zugunsten der Passagiere entschieden. Er wies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich darauf hin, dass eine große Abflugverspätung nicht Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch der Fluggäste ist. Maßgeblich ist allein die Verspätung am Endziel.

Die Ausgleichzahlungen sind nur dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind (z.B. schlechte Wetterbedingungen, Streik). Technische Probleme sind in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, denn sie können ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung haben und liegen in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens. Im Übrigen betreffen technische Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Blum & Hanke gern zur Verfügung.


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