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Exhibitionistische Handlung - Amtsgericht München verhängt Geldauflage

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 12.11.2015, Aktenzeichen: 1034 Ds 468 Js 202932/15, einen 19-jährigen Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB zu einer Geldauflage von 600 Euro und zur Teilnahme an drei Sexualberatungsgesprächen verurteilt.

Im vorliegenden Fall klopfte der Angeklagte an einen Rettungswagen. Die sich dort befindliche 21-jährige Rettungsassistentin ging von einer notwendigen ärztlichen Versorgung aus und öffnete daher die Tür. Der Angeklagte holte darauf sein Glied heraus und sah der Geschädigten auffordernd in die Augen. Nach eigenen Angaben schrie sie den Mann an, dass er verschwinden solle. Schließlich sei er achselzuckend gegangen. Kurze Zeit später verständigte sie den Security-Dienst. Dieser konnte den Täter schließlich festhalten und der Polizei übergeben.

Die Geschädigte ekelte sich sehr und erlitt durch die Tathandlung einen Schock. Sie wurde daraufhin eine Woche krankgeschrieben und musste sich in der Folge wegen Schlafstörungen in psychologische Beratung begeben.

In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr an die Tat erinnern konnte. Er entschuldigte sich bei der Geschädigten.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte sich der Mann an nichts erinnern. Er gab an, betrunken gewesen zu sein und entschuldigte sich bei der Rettungsassistentin.

Die Jugendrichter verurteilte den Angeklagten nach Jugendstrafrecht. Nach ihrer Meinung nach stehe er in seiner Persönlichkeit und Lebensführung noch eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleich. Zugleich sei ihm anzumerken, dass er über sein eigenes Verhalten beschämt sei und sein Fehlverhalten weiterhin auch eingesehen habe.

Trotzdem sei es, so das Gericht, unter erzieherischen Gesichtspunkten geboten, den Angeklagten zur Teilnahme an drei Beratungsgesprächen anzuweisen, um ihm dadurch auch die Thematisierung einer etwaigen sexuellen Problematik zu ermöglichen.

Um ihm sein Fehlverhalten nochmals deutlich vor Augen zu führen, wurde ihm darüber hinaus die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600 Euro an die Malteser Unfallhilfe auferlegt.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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