Exhibitionistische Handlung – wann muss das Geschlechtsteil entblößt werden?

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Die Voraussetzungen einer strafbaren exhibitionistischen Handlung gemäß § 183 StGB

Wer eine andere Person mit einer exhibitionistischen Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Eine solche gemäß § 183 StGB strafbare exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte sein entblößtes primäres Geschlechtsteil einer anderen Person gegenüber ohne dessen Einverständnis vorzeigt.

Doch nicht jede Entblößung des männlichen Geschlechtsteils führt zwangsläufig zu einer Strafbarkeit wegen exhibitionistischer Handlungen. Erforderlich ist, dass die andere Person durch die exhibitionistische Handlung belästigt wird, der Vorfall bei dem Betroffenen Unlustgefühle wie Ekel, Abscheu, Scham, Schrecken oder Entsetzen hervorruft.

Der Beschuldigte muss hierbei in der Absicht handeln, sich zusätzlich durch die Reaktion der anderen Person sexuell zu erregen, die Erregung zu steigern oder zu befriedigen.

Wann liegt keine exhibitionistische Handlung vor?

Zwischen dem Beschuldigten und der betroffenen Person kann zwar auch ein größerer räumlicher Abstand sein, allerdings muss die Person den Vorfall noch unmittelbar wahrnehmen. Daher wird eine Belästigung grundsätzlich eher anzunehmen sein, je näher der Beschuldigte der Person kommt. Die Belästigung einer Person liegt dagegen nicht vor, wenn die Person den Vorfall gar nicht einordnen kann. Auch ist es für die Annahme einer Belästigung einer Person nicht ausreichend, dass der Beschuldigte bei der betroffenen Person lediglich Neugier, Verwunderung oder Belustigung erweckt.

Die exhibitionistische Handlung – der Fall

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 29. Januar 2015 (4 StR 424/14) mit der Frage, ob eine exhibitionistische Handlung ebenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Beschuldigte sein Geschlechtsteil zuvor entblößt hatte und daraufhin im entblößten Zustand erst den Entschluss fasste, eine exhibitionistische Handlung zu verüben.

Der Beschuldigte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sein Geschlechtsteil bereits entblößt, um die Betroffene zu Oralverkehr zu zwingen. Erst dann stellte er sich neben sie und masturbierte, während er sie immerzu dazu aufforderte ihm zuzusehen. Die Betroffene reagierte schockiert und wandte sich wiederholt von ihm ab.

Die Entscheidung des Landgerichts 

Das Landgericht hatte in dem Verhalten des Beschuldigten keine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB gesehen, da sich der Beschuldigte nicht entblößt habe, um sich durch die Reaktion der Nebenklägerin zu erregen. Vielmehr hatte ich dieser zur Durchführung des Sexualverkehrs entblößt. Dass er sich später noch einmal gezeigt hatte, sei nach Auffassung des Landgerichts nicht von Relevanz.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dagegen hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2015 (4 StR 424/14) eine Belästigung der Betroffenen durch exhibitionistische Handlungen des Beschuldigten nicht ausgeschlossen. Eine exhibitionistische Handlung liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Beschuldigte einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt. Diesbezüglich stellte die Strafkammer konkretisierend fest, dass die strafbare Tathandlung in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns liegt.

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Beschuldigte sein Geschlechtsteil bereits zuvor zum Zweck des Sexualverkehrs entblößt hatte und sich erst im entblößten Zustand dazu entschlossen hat, der Betroffenen ohne deren Einverständnis sein Geschlechtsteil zu präsentieren. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Beschuldigte sein Geschlechtsteil erst zu diesem Zweck entblößt, ist im Rahmen des § 183 StGB nicht vorgesehen.

Dies bedeutet, dass eine exhibitionistische Handlung auch vorliegt, wenn man sein Geschlechtsteil zuvor aus anderen Gründen entblößt hatte oder aus sonstigen Gründen nackt herumläuft. Entscheidend ist alleine, dass der Beschuldigte sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt, um dem sich durch Beobachten der Reaktion einer anderen Person sexuell zu stimulieren.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht 

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren als Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts deutschlandweit auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich im Zusammenhang mit Sexualstrafrecht strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

Weitere Informationen zu exhibitionistischen Handlungen finden Sie auf unserer Internetseite: www.exhibitionismus-183stgb.de


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