Facebook: „Gefällt mir“-Button ist rechtlich gefährlicher als „Teilen“

  • 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Frankfurt/Main stellte klar, dass man sich beim „Sharen“ von Facebook-Inhalten selbige nicht zu eigen macht.

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 69/14) per einstweiliger Verfügung verboten hatte, dass ein bestimmter, rechtswidriger Inhalt seitens eines Tierschutzvereins durch „Teilen“ weiter veröffentlicht wird, hob das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung jetzt dahingehend auf. Das OLG Frankfurt stellte dazu klar:

„Bei der Funktion ‚Teilen‘, die zwar dem ‚Verlinken‘ in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion ‚Gefällt mir‘, ist dem ‚Teilen‘ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen“ (OLG Frankfurt am Main, 26.11.2015 – 16 U 64/15).

Weiter führt das OLG Frankfurt aus:

„Abgesehen davon ist auch nach der oben genannten Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht zwingend ein ‚zu-eigen-machen‘ des verlinkten Inhalts verbunden. Der ‚Verlinkende‘ als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen“ (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032).

Nach Auffassung des Frankfurter OLG-Senats wollte der Tierschutzverein im vorliegenden Fall das Posting durch das Teilen des Beitrags lediglich weiter veröffentlichen, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings, insbesondere mit einem dort vorgenommenen geschmacklosen Vergleich, zu identifizieren.

Fazit

Das Urteil macht richtigerweise deutlich, dass man sich durch das „Teilen“ die geteilten Inhalte nicht zu eigen macht und somit für die geteilten Postings grundsätzlich nicht selbst gerade stehen muss. Im Presse- und Medienrecht gilt die sogenannte Verbreiterhaftung. Demnach haftet der Verbreiter, wie z. B. ein Fernsehsender oder ein Zeitungsverlag, für eigene Inhalte voll und für fremde nur insoweit, wie er sich die fremde Äußerung „zu eigen macht“.

Maßstab zur Bewertung der Tatsache, ob man etwas als eigene Äußerung gelten lassen will, ist insbesondere der Grad der Identifikation mit der Äußerung und die Erkennbarkeit als fremde Äußerung. Somit macht sich der Zeitschriftenverlag im Normalfall nicht den Leserbrief eines Dritten oder der Fernsehsender nicht den Diskussionsbeitrag einer unabhängigen Person in einer Fernsehdebatte zu eigen. Anders ist es hingegen bei Facebook-Beiträgen, die von einem User mit „Gefällt mir“ versehen werden. Dafür haftet der „Likende“/Teilende“ wie für eine eigene Äußerung. Also bei zweifelhaften Inhalten von Facebook-Postings gilt der Grundsatz aus rechtlicher Sicht: Besser „Teilen“ als den „Gefällt mir“-Button drücken.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Renner Morbach Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Burkhard Renner

Beiträge zum Thema