Fahnen, Farne, Feiern, was man als Mieter auf seinem Balkon alles machen und nicht machen darf.

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Bei der Gestaltung und Nutzung des Balkons gilt für den Mieter der gängige Grundsatz „erlaubt ist, was gefällt und die anderen nicht stört“.

Fahnen

Gerade zur Weltmeisterschaft hängen viele Mieter die Fahnen und Flaggen der bevorzugten Mannschaft aus dem Fenster oder vom Balkon. Ist die Fahne allerdings so groß, dass es beim Nachbarn zur Sichteinschränkungen kommt, Passanten belästigt oder gefährdet werden oder es zu anderen Beeinträchtigungen von Mitbewohnern kommt, muss der Mieter diese auf Anweisung seines Vermieters entfernen. Allerdings darf der Vermieter nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg aus dem Jahr 1981 nicht eigenmächtig die an der Außenfront angebrachten Fahnen oder Banner entfernen, selbst wenn diese nicht rechtmäßig angebracht ist.

Vorsicht ist auch bei der Wahl der Befestigung geboten: Das Anbringen der Fahnen mittels Dübeln oder Karabinerhaken an der Außenwand ist unzulässig, da hiermit in unzulässiger Weise in die Bausubstanz angegriffen wird.

Farne

Natürlich darf der Mieter Blumenkästen und Blumentöpfe seiner Wahl auf dem Balkon anbringen. Eine Grenze findet sich auch hier in der Gefährdung anderer. Die Pflanzgefäße müssen ordnungsgemäß angebracht und gesichert sein. Eine Befestigung außerhalb des Balkons kann eine besondere Gefährdung bedeuten und daher vom Vermieter untersagt werden. Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht bei Pflanzgefäßen kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen (so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010). Auch beim Blumengießen ist Vorsicht und Maßhalten geboten: Das Wasser darf weder an der Fassade entlang noch in Nachbars Kaffeetasse laufen.

Eingeschränkt ist gegebenenfalls der Bewohner einer Eigentumswohnung. Hier können die Wohnungseigentümer durch Beschluss festlegen, dass keine Pflanzgefäße aufgestellt oder angebracht werden dürfen, wenn in der Teilungsordnung eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgebäudes vereinbart wurde.

Feiern

Zwar darf auf dem Balkon gefeiert und sogar geraucht werden (Amtsgericht Bonn 1989), aber auch hier muss Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, ab 22.00 Uhr hat jeder Mitbewohner im Haus Anspruch auf seine Nachtruhe. Das Fest muss dann nach innen verlegt werden und auch dort sollte die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Verstößt ein Mieter ständig gegen die vorgeschriebenen Ruhezeiten, können Mitmieter den Vermieter auffordern eine entsprechende Abmahnung auszusprechen. Auch stellt die nächtliche Ruhestörung eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wenn Sie Fragen zur Nutzung Ihres Balkons haben, oder sich durch Ihre Nachbarn oder Vermieter in ihrer eigenen Freiheit beschränkt fühlen, berate ich Sie ebenso wie in anderen mietrechtlichen Fragen gerne.


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