Fahren ohne Fahrerlaubnis - Nicht jede Weiterfahrt ist eine neue Straftat

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Wer während eines Fahrverbotes mehrmals beim Fahren erwischt wird, der wird auch für jede einzelne Fahrt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft. Die Bestrafung fällt dann von mal zu mal härter aus. Es gibt Menschen, die wegen mehrerer Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis  zu einer Haftstrafe verurteilt wurden. Doch was gilt, wenn jemand an einem einzigen Tag mehrfach ertappt wird?

Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Fahrt zwischenzeitlich unterbrochen worden war und wodurch diese Unterbrechung in der Vorstellung des Täters begründet lag.

Eine Aufspaltung in zwei verschiedene Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist immer dann anzunehmen, wenn zwischen dem Entschluss zur ersten Fahrt und der weiteren Fahrt eine Zäsur liegt. Diese Zäsur wird dann gesehen, wenn sich die Beweggründe für die weitere Fahrt geändert hatten. Andernfalls bilden Fahrt und Weiterfahrt trotz Unterbrechung eine Einheit.

Beispielsweise hatte das Landgericht Potsdam über die Berufung eines Mannes zu entscheiden, der vom Amtsrichter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden war. Der Mann - der nie einen Führerschein besaß - hatte bei der Reparatur des Autos eines Bekannten gemerkt, dass ihm ein bestimmtes Ersatzteil fehlte. Nachdem er herausgefunden hatte, dass er das benötigte Teil in einer anderen Stadt günstig bekommen konnte, nahm er kurzerhand das Auto des Bekannten und fuhr in diese Stadt, wo er das Ersatzteil abholte. Auf dem Rückweg geriet er abends in eine Polizeikontrolle. Nachdem er log, seine Papiere vergessen zu haben, ließ ihn die Polizei nach Hause weiterfahren. Die Berufung des Mannes gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht hatte Erfolg. Zu Unrecht, so das Berufungsgericht, sei er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt  worden. Das Strafmaß wurde herabgesetzt und eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt.

In der Urteilsbegründung betonten die Richter, dass die Fahrt des Betroffenen, obwohl sie Fahrtziel und bei der Polizeikontrolle unterbrochen worden war,  im strafrechtlichen Sinne als Einheit zu gelten habe. Das liege daran, dass der Angeklagte schon bei Fahrtantritt den Plan hatte, das erforderliche Ersatzteil abzuholen und anschließend wieder zurückzufahren. Diesen Entschluss habe er auch nicht durch das plötzliche Ereignis der Polizeikontrolle geändert.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf das Urteil des LG Potsdam vom 4.12.2008 (27 Ns 116/08). Der Verfasser, Christian Demuth, ist als Rechtsanwalt regional und überregional nahezu ausschließlich auf den Gebieten des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.


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