Fahren ohne Fahrerlaubnis oder ohne Führerschein – Ein Überblick vom Anwalt aus München

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**Rechtliche Rahmenbedingungen beim Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis**

Die rechtlichen Bestimmungen für das Fahren ohne eine gültige Fahrerlaubnis finden sich nicht, wie vielleicht erwartet, im Strafgesetzbuch, sondern im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Insbesondere § 21 Abs. 1 und 2 StVG legt die maßgeblichen Regelungen fest. Diese Regelungen haben aufgrund ihrer alltäglichen Relevanz eine hohe praktische Bedeutung, was eine detaillierte Auseinandersetzung mit ihnen erfordert. Die Anwendung von § 21 StVG erstreckt sich nicht nur auf die Fälle, in denen jemand ein Fahrzeug führt, ohne jemals eine Fahrerlaubnis erworben zu haben, sondern auch auf Situationen, in denen jemand sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, gemäß § 69 Abs. 1 StGB oder § 111a StPO. Ein weiterer häufiger Fall ist das Fahren während eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB oder § 25 StVG, bei dem es um das vorübergehende Ruhen und nicht um den Verlust der Fahrerlaubnis geht.

**Strafmaß für das Fahren ohne Fahrerlaubnis**

Bezüglich des Strafmaßes sieht § 21 Abs. 1 StVG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor, während Abs. 2 eine geringere Strafe von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen androht. Bei der Festlegung des Strafmaßes wird die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe nur in schwerwiegenden Fällen ohne mildernde Umstände in Erwägung gezogen.

**Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein**

Die Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und wird durch eine staatliche Zulassung erteilt. Der Führerschein hingegen dient als Nachweis darüber, dass die Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis erfolgt ist und ist somit der Beweis für das Recht, ein Kraftfahrzeug zu führen.

**Detailbetrachtung der Straftatbestände gemäß § 21 StVG**

§ 21 StVG formuliert die strafrechtlichen Konsequenzen für Verstöße gegen die Pflicht, eine Fahrerlaubnis zu besitzen, wie sie in § 2 StVG festgelegt ist. Die Vorschrift unterteilt sich in Abs. 1 und 2, wobei Abs. 1 den Grundtatbestand des vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder entgegen eines Fahrverbots mit einer höheren Strafe belegt. Abs. 2 setzt sowohl für die fahrlässige Begehung dieser Tat als auch für das Führen eines Fahrzeugs durch Personen, deren Führerschein amtlich sichergestellt wurde, Strafen fest.

**Spezifische Anwendungsfälle des § 21 StVG**

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird bestraft, wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt oder wem das Führen des Fahrzeugs untersagt ist. Interessanterweise ist der physische Besitz des Führerscheins in diesen Fällen für die Strafbarkeit irrelevant. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG definiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das auch Fahrzeughalter bestraft, die es ermöglichen oder zulassen, dass jemand ohne erforderliche Fahrerlaubnis ihr Fahrzeug führt. § 21 Abs. 2 spezifiziert die Strafbarkeit für die fahrlässige Begehung solcher Taten und für Fälle, in denen der Führerschein nur vorübergehend amtlich verwahrt oder beschlagnahmt ist.

**Grenzen der Anwendbarkeit des § 21 StVG**


Verstöße gegen bestimmte Auflagen, wie das Tragen einer Brille beim Fahren oder das Anbringen eines zusätzlichen Außenspiegels, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 21 StVG, da sie lediglich als Ordnungswidrigkeiten und nicht als Straftaten klassifiziert werden. Ebenso verhält es sich mit dem Nichtmitführen des Führerscheins oder der Missachtung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

**Einziehung des Fahrzeugs gemäß § 21 Abs. 3 StVG**


Abs. 3 regelt die Voraussetzungen für die mögliche Einziehung des Fahrzeugs eines Täters, wobei das Gericht dabei nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips entscheidet.

**Praxisbeispiele zum Fahren ohne Fahrerlaubnis**


In der Rechtsprechung finden sich interessante Fälle, wie das Urteil des Landgerichts Hildesheim, das feststellte, dass das Führen eines unversicherten E-Scooters ohne Fahrerlaubnis nicht strafbar oder ordnungswidrig ist, solange keine Ausfallerscheinungen nach Konsum von Marihuana vorliegen. Das Landgericht Dresden hob die Beschlagnahme eines Pkw aufgrund von Unverhältnismäßigkeit auf, und das OLG Karlsruhe entschied, dass ein Fahrverbot entfallen kann, wenn zwischen Verstoß und Hauptverhandlung eine lange Zeitspanne liegt, die die erzieherische Wirkung des Fahrverbots entfallen lässt


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