Fahrerflucht: Erfahrungswerte, Strafen und Vorgehen als Beschuldigter

  • 8 Minuten Lesezeit
Fahrerflucht - Erfahrungswerte, Strafen und Vorgehen als Beschuldigter

Sie stehen unter Verdacht, Fahrerflucht begangen zu haben und wollen sich deshalb genauer mit der Thematik auseinandersetzen? Dann ist dieser Fachartikel für Sie definitiv hilfreich. Sie erfahren unter anderem:    

  • um was es sich bei dem Tatbestand der „Fahrerflucht“ nach dem     Strafgesetzbuch genau handelt

  • welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie eine „Fahrerflucht“ begehen   

  • welche Strafen und Disziplinarmaßnahmen erfahrungsgemäß drohen könnten

  • wann Fahrerflucht verjährt 

  • wie Sie sich im Zuge des Verfahrens optimal verhalten sowie juristisch     wehren können 

  • und wann es sinnvoll ist, einen Anwalt zu kontaktieren.

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Blick ins Strafgesetzbuch: Was ist Fahrerflucht/Unfallflucht? 

Nach § 142 im Strafgesetzbuch ist unter den umgangssprachlich verbreiteten Begriffen „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" gemeint. Hierzu heißt es in (1):

1. „Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand     bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Soweit die genaue juristische Definition der Unfallflucht aus dem Strafgesetzbuch. Diese lässt allerdings, besonders für juristische Laien, viel Spielraum für Interpretationen zu.


Wann liegt eindeutig Fahrerflucht vor? 

Wie der Blick auf die juristische Definition zeigt, existieren eine Reihe von Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit tatsächlich von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort auszugehen ist. An dieser Stelle sollen diese Kriterien genauer erläutert werden, um völlige Klarheit zu schaffen.


Ab wann gelten Sie als Unfallbeteiligter?

Hier existiert ein weit verbreiteter Irrtum: Um für Unfallflucht belangt zu werden, müssen Sie nicht aktiv am Unfall beteiligt gewesen sein. Es genügt bereits, wenn Ihr Verhalten möglicherweise zur Entstehung des Unfalls beitrug.

Wenn sich also zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass Sie den Unfall zwar nicht verursacht haben, aber trotzdem den Unfallort verlassen haben, kann dies als "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" betrachtet werden, und Sie machen sich strafbar (Siehe § 142 Abs. 5 StGB).


Welche Umgebung gilt als Straßenverkehr?


Als zum Straßenverkehr zugehörig gelten neben öffentlichen Straßen auch folgende Umgebungen:  

  •    Parkhäuser und Parkplätze

  •    Tankstellengelände

  •    private Wege und Straßen

 

Welcher Mindestschaden muss durch den Unfall entstanden sein?

Für die entstandenen Schäden gibt in der Praxis eine Mindestgrenze. Alle Schäden unterhalb dieser Grenze zählen als Bagatellschäden, und sind strafrechtlich nicht relevant. Erfahrungsgemäß liegt die Bagatellgrenze bei ungefähr 40 Euro für Sachschäden.

Hinsichtlich Personenschäden liegen lediglich sehr schwache Hautabschürfungen oder reine Beschmutzungen einer menschlichen Person unter der Bagatellgrenze.

Rechtstipp! Wenn Sie sich also über den genauen Personenschaden unklar sind, gehen Sie im Zweifel von einem ausreichenden Schaden an einer Person aus und bleiben bis zur Klärung am Unfallort.

Die Bundesregierung plant, in näherer Zukunft den Straftatbestand der Unfallflucht abzuwandeln. Er soll dann nur noch erfüllt sein, wenn ein Personenschagen vorliegt. Bei reinen Sachschäden soll die Tat als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Diese Gesetzesänderung ist - sofern sie sich überhaupt umsetzen lässt - jedoch noch nicht in Kraft!


Was gilt als Unfallort?

Als Unfallort zählt der Ort, an dem der Unfall auch tatsächlich geschah bzw. die Fahrzeuge oder Personen liegen geblieben sind. Ferner zählt auch die nähere Umgebung (Bspw. ein naher Gehweg) zum Unfallort, sofern allgemein davon auszugehen ist, dass ein Unfallbeteiligter sich hier noch aufhalten könnte.


Was ist unter Anwesenheits- und Vorstellungspflicht zu verstehen?

Wer sich ohne Feststellung seiner Person unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht damit automatisch Unfallflucht gemäß § 142 StGB. Ferner Sind Sie als Beteiligter dazu verpflichtet, korrekte Angaben zu Ihrer Person zu machen. Sind Ihre Angaben falsch, begehen Sie damit ebenfalls automatisch "Fahrerflucht".

Rechtstipp! Wenn Sie den Unfallort verlassen wollen, fragen Sie die Behörden vor Ort nochmals, ob sämtliche Punkte geklärt sind und Sie jetzt gehen können.


Wie lange muss nach einem Unfall gewartet werden?

Wenn Sie an einem Unfall beteiligt sind, sollten Sie zwischen 30 und 60 Minuten auf die geschädigte Person warten, bevor Sie weiter fahren. Bei schweren Unfällen sollten Sie erfahrungsgemäß noch länger auf Geschädigte warten, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Wenn nach der Wartezeit niemand aufgetaucht ist, sollte die Polizei gerufen werden. Hier gilt die sogenannte Vorstellungspflicht. Halten Sie also alle relevanten Angaben bereit!

Warnung! Wenn Sie lediglich ein Zettel mit Ihren Personalien und dem Unfallhinweis an dieWindschutzscheibe anbringen und sich dann vom Unfallort entfernen, begehen Sie trotzdem Unfallflucht. Selbst dann, wenn später eine Feststellung problemlos erfolgt. Dies ist  für die Erfüllung des Tatbestands unerheblich.

Welche Strafen und Disziplinarmaßnahmen drohen nach Fahrerflucht?

Maßgeblich für die Höhe der Bestrafung ist der entstandene Schaden. Liegt ein Sachschaden vor, ist seine Höhe entscheidend für das Strafmaß.

In den meisten Fällen liegen erhebliche Sachschäden gemäß §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 69a StGB vor, so dass ein Entzug der Fahrerlaubnis droht.

Mit härteren Strafen kann gerechnet werden, wenn Personen verletzt worden sind, oder in besonders schweren Fällen sogar ums Leben gekommen sind.


Strafen: Praktische Erfahrungswerte vom Anwalt

Durchmeine Erfahrungen als Anwalt im Bereich Verkehrsrecht, kann für Ersttäter mit folgenden Strafen und Disziplinarmaßnahmen gerechnet werden.

1. Wenn nur Sachschäden verursacht wurden:

  • Unter 40 Euro: Einstellung des Verfahrens    

  • Unter 750 Euro: Einstellung nach Geldauflage

  • Unter 1250 Euro: Geldstrafe (30 Tagessätze), ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg

  • Ab ca. 1250 - 2000 Euro: Entzug der Fahrerlaubnis, Geldstrafe (40 Tagessätze) und drei Punkte in Flensburg

  • Über 2000 Euro: Entzug der Fahrerlaubnis von bis zu 8 Monaten (mit Sperrfrist), Geldstrafe (50 Tagessätze) und drei Punkte in Flensburg

2. Wenn Personen zu Schaden kamen: 

  • Leichte Personenschäden: Geldstrafe (mindestens 60 Tagessätze) und Fahrverbot von mindestens drei Monaten  

  • Schwere Verletzungen: Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, kompletter Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von einem Jahr

3. Straftatbestände die bei Personenschäden zusätzlich erfüllt sein können:

  • Unterlassene Hilfeleistungen: Wenn eine Person ernsthaft verletzt ist. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe.

  • Fahrlässige Körperverletzung: Wenn zusätzlich die Straßenverkehrsordnung missachtet wurde, wodurch der Unfall entstand. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.  

  • Fahrlässige Tötung: Wenn als Folge des Unfalls ein Mensch umkam, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Anmerkung: Die oberen aufgeführten Strafen sind lediglich grobe Richtwerte und daher nicht verbindlich. Das Strafmaß hängt von vielen Faktoren ab, bspw. von der Verteidigungsstrategie des Anwalts und von den konkreten Umständen.


Welche Strafen drohen für Fahrerflucht während der Probezeit?

In aller Regel wird die Probezeit (zusätzlich zu den genannten Strafen) auf vier Jahre verlängert, und der Täter muss ein kostenpflichtiges sogenanntes Aufbauseminar besuchen. 


Wann verjährt der Tatbestand der Unfallflucht?

Die Verjährungsfrist für Unfallflucht beträgt 5 Jahre.


Strafminderung durch Selbstanzeige?

Viele Autofahrer haben nach einer begangenen Fahrerflucht ein schlechtes Gewissen und denken über eine Selbstanzeige nach. Eine Selbstanzeige hat außerdem den praktischen Nutzen, dass keine Strafe mehr droht, wenn

  • sie innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei eingeht,

  • nur ein geringer Schaden entstanden ist,

  • noch keine Ermittlungen durch die Polizei erfolgt sind (siehe § 142 StGB).


Wie verhalten Sie sich als Beschuldigter und wehren sich juristisch?

In vielen Fällen von "Fahrerflucht" ist die Beweislage gegen Beschuldigte recht dünn und eine Verurteilung ist nur dann wahrscheinlich, wenn die Beschuldiften sich unklug verhalten.

Oftmals wurde zwar das Fahrzeug von Zeugen gesehen, nicht jedoch der Fahrer hinter dem Steuer. In diesem Fall wird die Polizei den Halter des Fahrzeugs polizeilich vorladen und zu der Tat befragen wollen. An dieser Stelle ist es äußerst wichtig, keine Angaben zur Sache zu machen. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen, und sollten dieses unbedingt wahrnehmen, um sich nicht versehentlich selbst zu belasten. 

Wenn der Täter nicht benannt bzw. nicht belastet wurde, kann es keine Verurteilung geben.


Wann sollten Sie einen Anwalt kontaktieren?

Der Vorwurf des Verstoßes gegen § 142 StGB ist niemals zu unterschätzen und keinesfalls eine einfache Bagatelle. Im Falle eines Schuldspruchs drohen empfindliche Strafen wie der Entzug der Fahrerlaubnis. Sie sollten daher in jedem Fall einen guten Anwalt kontaktieren, der Ihnen eine Ersteinschätzung zu Ihrem konkreten Fall gibt.

In der Regel bekommen Sie sogar eine kostenlose und unverbindliche juristische Ersteinschätzung zu Ihrem konkreten Fall. Wenn Sie sich solch eine Ersteinschätzung einholen wollen, können Sie mich jederzeit kontaktieren. Ich bin bundesweit in genau solchen Fällen tätig und auf das Verkehrsrecht spezialisiert.


Wie hilft ein Strafverteidiger? 

Für einen guten Anwalt ist Ihr Fall regelmäßige Routine. Er kennt die Kniffe und Lücken und weiß sehr gut, was zu tun ist. Als Erstes wird er Ihnen Akteneinsicht verschaffen und sorgfältig prüfen, ob sich die Vorwürfe gegen Sie überhaupt beweisen lassen. Anschließend wird gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entworfen und entschieden, ob Sie eine vorzeitige Einlassung abgeben. Ein Anwalt kann    

  • im günstigsten Fall eine vorzeitige Einstellung des Verfahrens bewirken. Es kommt dann zu keiner für Sie anstrengenden Gerichtsverhandlung.

  • in einer Gerichtsverhandlung bei einer günstigen Ausgangslage einen     Freispruch bewirken.  

  • die Strafe gegen Sie deutlich minimieren, falls Sie beweisbar beteiligt waren und es zu einem Gerichtsprozess kommt.

  • den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis verhindern.


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Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich jetzt. Als bundesweit erfahrener Anwalt, der auf das Strafrecht spezialisiert ist, sind derartige Fälle eine Routinesituation für mich. Ich kann Ihnen eine zügige, unverbindliche und zunächst kostenlose Ersteinschätzung zu ihrem Fall geben. Alles Weitere kann dann besprochen werden, wenn Sie einen ersten Überblick über das Ermittlungserfahren gegen Sie von mir bekommen haben. Beachten Sie auch den Artikel zum Thema in meinem Rechtsblog: Fahrerflucht.

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