Fahrerflucht und Unfallflucht: Welche Strafe droht?

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Was ist Fahrerflucht oder Unfallflucht?

Genau genommen gibt es keine Fahrerflucht oder Unfallflucht, denn es gibt nur den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Grob gesagt liegt der Verdacht einer Fahrerflucht immer dann vor, wenn es zu einem Unfall gekommen ist und man sich ohne Feststellung der Personalien vom Unfallort entfernt hat.

Fahrerflucht: Entweder man ist Beschuldigter oder Geschädigter

Der Grund für die Strafbarkeit der Fahrerflucht liegt darin, dass es auf der anderen Seite immer einen Geschädigten gibt, der letztlich Probleme hat, seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrerflüchtigen geltend zu machen.

Fahrerflucht: eine Kombination aus Zivilrecht, Verkehrsrecht und Strafrecht

Sollte Ihnen gegenüber der Vorwurf einer Fahrerflucht erhoben werden, dann lesen Sie Teil A. Sollten Sie Geschädigter einer Fahrerflucht sein, dann lesen Sie gleich Teil B.

A. Beschuldigter einer Fahrerflucht

Welche Strafe droht bei der Fahrerflucht?

Die möglichen Strafen bei der Unfallflucht sind:

  • Geldstrafe
  • Strafbefehl
  • Freiheitsstrafe
  • Führerscheinentzug
  • Führerscheinsperre

Die Strafen variieren von Fall zu Fall, denn wer im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt eine Unfallflucht begeht, der wird natürlich anders behandelt, als jemand, der nur einen kleinen Parkrempler begeht und dann noch schnell zum Arzt musste.

Fahrerflucht: Welche zusätzlichen Folgen drohen?

Gravierender als die eigentliche Strafe zur Fahrerflucht können die Nebenfolgen der Verkehrsunfallflucht sein. Die Nebenfolgen der Fahrerflucht können sein:

  • Verlust des eigenen Versicherungsschutzes (Rückforderungen von regelmäßig 2.500,00 – 5.000,00 EUR)
  • MPU (Medizinisch-Psychologisches Gutachten) – Idiotentest
  • Aufbauseminar – Verlängerung der Probezeit

Fahrerflucht: die praktischen Erfahrungswerte

  • Der Schaden beträgt weniger als 600 Euro: Geldauflage und regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens.
  • Der Schaden liegt unter 1.300 Euro: Es erfolgt ein Strafbefehl mit der Höhe eines Monatsgehalts sowie zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von höchstens drei Monaten.
  • Der Schaden liegt über 1.300 Euro: Es droht eine Geldstrafe von evtl. mehr als einem Monatsgehalt. Drei Punkte in Flensburg sind möglich, außerdem geht dies regelmäßig mit einer mindestens sechsmonatigen Sperrfrist einher. Die Führerscheinbehörde wird innerhalb dieser Frist einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht zustimmen.

Ich habe einen Anhörungsbogen wegen § 142 StGB (Fahrerflucht) erhalten, wie verhalte ich mich? 

Ruhe bewahren. In diesem Fall macht man von seinem Schweigerecht Gebrauch, denn ohne Akteneinsicht äußert man sich nicht gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Es ist in einem solchen Fall die Einholung eines anwaltlichen Rates geboten. 

Es werden nämlich die Weichen für das weitere aktive Vorgehen in der Sache gestellt. 

Sinnvoll ist es, die eigene Haftpflichtversicherung über den Vorfall zu informieren, sodann Akteneinsicht zu beantragen und danach die weiteren Verteidigungsziele in der Sache zu besprechen und vorzubereiten.

Die Polizei steht vor der Tür wegen der Fahrerflucht. Wie verhalte ich mich?

In einer solchen Situation ist man freundlich, man überreicht seine Personalien und teilt der Polizei mit, dass man sich nicht zu der Sache äußern wird. Man diskutiert auch nicht mit der Polizei, denn die Polizei fertigt danach einen Einsatzbericht, in dem schnell etwas dokumentiert sein kann, was Sie so vielleicht gar nicht meinten.

Gibt es eine Fahrerflucht auch bei einem Bagatellschaden?

Nein, sowas gibt es nicht. Als allgemeine Bagatellgrenze wird regelmäßig eine Schadenshöhe von 25,00 Euro angesehen (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf DAR 97, 117 = VRS 93, 165), andere Ansichten vertreten allerdings auch Bagatellgrenzen von 50 bis 150 Euro.

Wer also einen offensichtlichen Schaden von lediglich 25,00 EUR anrichtet, der wird nicht wegen Fahrerflucht belangt.

Fahrerflucht: bedeutender Fremdschaden und Führerscheinentzug

Die Frage der Höhe des bedeutenden Fremdschadens wird für einen möglichen Führerscheinentzug relevant. Ab ca. 1.300,00 EUR Fremdschaden wird es kritisch für den Führerschein. 

Entfernt sich ein Fahrzeugführer unerlaubt von einem Unfallort (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 2.500,00 Euro beläuft. Die Wertgrenze wird von anderen Gerichten zwischen 1.300,00 Euro – 1.500,00 Euro angesetzt. (vgl. LG Landshut, Az.: 6 Qs 242/12, Beschluss v. 24.09.2012).

Verteidigungsmöglichkeit: Smart Repair und Fahrerflucht?

Eine Verteidigung bei der Fahrerflucht besteht z. B. darin, dass der Schaden am anderen Fahrzeug durch einen Beulendoktor besichtigt wird. Möglich ist vllt. auch eine Prüfung des Schadens durch externe Sachverständige wie carexpert oder ControlExpert, denn im Wege der Reduktion des Schadenbildes kann evtl. auch die Grenze für den Fremdschaden unterschritten werden, sodass der Führerschein nicht entzogen werden kann.

Fahrerflucht: Verteidigung geht nur mit Akteneinsicht

Wenn die Fahrereigenschaft nach dem Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakte feststeht, dann gibt es trotzdem die Möglichkeiten, die Strafe und die Folgen abzumildern.

  • War es eine Fahrerflucht im öffentlichen Verkehrsraum?
  • Gibt es Hinweise darauf, dass man den Unfall nicht bemerken konnte? (Abgelenkt, Wetterverhältnisse, geblendet, sah der Fremdschaden geringer aus, als er es objektiv war?, etc.)
  • Wurden andere Maßnahme in die Wege geleitet, damit eine Regulierung des Schadens möglich ist? (Zettel hinterlassen, Haftpflichtversicherung informiert, etc.?)

Es ist jeden anzuraten, bei dem Vorwurf der Fahrerflucht anwaltlichen Rat einzuholen, denn der Führerscheinentzug ist eine empfindliche Strafe.

Verteidigungskosten bei der Fahrerflucht

Die Kosten der Strafverteidigung sind regelmäßig über eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz abgedeckt.

Ansonsten sprechend Sie mich einfach auf die Verteidigerkosten an.

B. Geschädigter einer Fahrerflucht

Wenn Sie Geschädigter einer Fahrerflucht sind, dann empfiehlt sich die folgende Vorgehensweise.

Fahrerflucht: Unfallstelle sicher und Beweise dokumentieren

Nehmen Sie Fotos von der Unfallstelle auf. Schauen Sie nach möglichen Zeugen, die den Vorfall gesehen haben könnten. Notfalls lassen Sie einen Ausruf im Einkaufszentrum starten. 

Fahrerflucht mit Personenschaden

Bei einer Fahrerflucht mit einem Personenschaden sofort die Polizei herbeirufen, damit diese die Unfallstelle absichern kann und Beweise sichern kann.

Strafanzeige wegen Fahrerflucht stellen

Soweit die Polizei nicht direkt vor Ort gewesen ist, dann nehmen Sie Ihre Fotodokumentation und stellen Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der Polizei.

Anwalt einschalten nach einer Fahrerflucht

Spätestens, wenn die Ermittlungen ein Ermittlungsergebnis erbracht haben, dann sollten Sie einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen und Ihre Ansprüche sodann bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers anmelden.

Fahrerflucht und Verkehrsopferhilfe

Bei schweren Sach- und Personenschäden kann evtl. auch der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) – eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer – helfen.

Für eine Ersteinschätzung nehmen Sie einfach Kontakt auf oder rufen Sie an.

Axel Schwier

Rechtsanwalt


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