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Fahrerflucht vorgeworfen? Tipps vom Rechtsanwalt!

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Fahrerflucht

Nach dem Schrecken über den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug wurde unbedacht nach dem Unfall weg gefahren: Fahrerflucht! Ein Szenario, das täglich im Straßenverkehr vorkommt.

Der Unfallverursacher sieht sich unversehens dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB ausgesetzt. Umgangssprachlich auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt.

Das Gesetz erwartet vom Unfallbeteiligten, dass er oder sie zugunsten eines anderen Unfallbeteiligten oder des Geschädigten die notwendigen Angaben macht und wenn niemand bereit war die Feststellungen zu treffen, eine angemessene Zeit wartet.

Allein die mögliche Unfallbeteiligung reicht. Die Entfernung vom Unfallort von mehr als 200m oder das Aufsuchen eines nahen Gebäudes, der berühmte hinterlassene Zettel mit den eigenen Daten hinter der Windschutzscheibe des Unfallgegners kann ebenfalls zur Bestrafung führen! Auch das Wegfahren ohne ausreichend gewartet zu haben oder den Unfall nicht nachgemeldet zu haben kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Folgen der Fahrerflucht

Unterlässt der Unfallbeteiligte die gesetzlichen Erwartungen an ihn, drohen ihm weitreichende Folgen, die er vorher ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt meist in keiner Weise überblickt:

Strafrechtlich

Die Erfüllung des Straftatbestandes sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Außerdem droht abhängig von der Schadenshöhe ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Das Fahrverbot dauert 1 bis 3 Monate. Weiß oder hätte der Täter wissen müssen, dass er einen Menschen getötet oder nicht nur unerheblich verletzt hat oder an Sachen ein bedeutender Schaden (ab ca. 1.300 €) entstanden ist, droht der Entzug der Fahrerlaubnis und ein Sperre für die Neuerteilung. Die Sperre dauert 6 Monate bis 5 Jahre. Bei einer Fahrerflucht durch einen Ersttäter, der einen Schaden von 1.300 € verursacht, kann man durchschnittlich von der Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (ca. ein Nettomonatsgehalt) und einem Entzug der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis 1 Jahr ausgehen. Die ausgeworfene Strafe variiert jedoch zwischen den verschiedenen Gerichtsbezirken. Bei einem Fahrverbot folgt die Eintragung von 2 Punkten und bei einem Entzug der Fahrerlaubnis von 3 Punkten im Fahreignungsregister („Flensburger Register“). Der Verlust der Fahrerlaubnis wird wegen der möglichen gravierenden Auswirkungen auf die Berufstätigkeit meist als die schwerwiegendste Folge wahrgenommen.

Versicherungsrechtlich

Der Unfallgegner bekommt den Schaden im Außenverhältnis von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt. Im Innenverhältnis kann die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung vom Beschuldigten diese Zahlung bis zu einer Höhe von 5.000 € zurückverlangen. Der verschlechterte Schadensfreiheitsrabatt wird von der Versicherung nicht zurückgenommen.

Rechtsanwaltshonorar

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt die Kosten vom Rechtsanwalt solange der Unfallbeteiligte nicht wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht verurteilt wird.

Das Ermittlungsverfahren

Ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht kommt oft durch sog. Kennzeichenanzeigen in Gang: ein unbeteiligter Augenzeuge oder der Geschädigte melden der Polizei das Kennzeichen des Flüchtigen. Zum Teil führen auch Kameras am Tatort zum Beschuldigten der Fahrerflucht. Die Polizei ermittelt sodann über das Kennzeichen den Halter des Fahrzeugs und sucht diesen und dessen Fahrzeug auf, um Unfallspuren zu sichern und den Fahrer zu ermitteln. Ist der Halter nicht persönlich anzutreffen, geschieht dies telefonisch. Außerdem wird schriftlich versucht eine Aussage zu erhalten oder das Erscheinen mit dem Unfallfahrzeug auf der Polizei zu erreichen.

Wie sollte sich der Verdächtigte verhalten?

Der Beschuldigte der Fahrerflucht sollte: Schweigen! Das heißt, er sollte sich weder gegenüber Dritten, dem Geschädigten oder der Polizei äußern. Gegenüber der KFZ-Haftpflichtversicherung sollten keine Angaben über den Fahrer abgegeben werden. Ein Kardinalfehler ist es zu äußern, “ich habe den Unfall nicht bemerkt”. Dieser Äußerung wird von den Gerichten oft nicht geglaubt; vor allem aber wird dadurch die Fahrereigenschaft eingeräumt. Täter der Fahrerflucht kann aber nur der Fahrer sein; dies ist nicht notwendigerweise der Halter. Aus der Haltereigenschaft allein sind keine Rückschlüsse auf den Fahrer zulässig! Auch wäre es durchaus denkbar, dass das Tatfahrzeug durch mehrere Personen genutzt wird und diese jeweils Fahrer gewesen sein könnten. Steht der Fahrer also gar nicht fest, weil nur ein Kennzeichen vom flüchtigen Fahrzeug existiert, führt kein direkter Weg zum Täter!

Tipp vom Rechtsanwalt: Der Beschuldigte der Fahrerflucht sollte also in jedem Fall schweigen, um sich nicht selbst zu belasten!

Es macht auch in der Regel wenig Sinn, sich nach einer vermeintlich nicht entdeckten Fahrerflucht bei der Polizei zu stellen, da dieses Verhalten durch die Justiz kaum honoriert wird. Allenfalls kann sich dies in dem besonderen Ausnahmefall der sog. tätigen Reue, deren Voraussetzungen meist nicht vorliegen, positiv auswirken: der Unfall geschah außerhalb des fließenden Verkehrs, es trat kein bedeutender Schaden auf und der Unfallverursacher stellt sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig.

Der wichtigste Rat: Suchen Sie sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt (Fachanwalt) für Verkehrsrecht auf!

Was kann der Rechtsanwalt bei erfolgter Fahrerflucht tun?

  • Er wird klären, ob der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum geschehen ist
  • Er wird sein Augenmerk darauf legen, ob überhaupt eine ausreichende Fahrerbeschreibung existiert die zum Täter führen kann
  • Er wird zur Vermeidung des Entzugs der Fahrerlaubnis die Höhe des Schadens berechnen und dies ggf. über ein Gutachten gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht darstellen
  • Der Rechtsanwalt wird prüfen, ob der Unfall überhaupt wahrnehmbar war z.B. weil das Radio oder die Klimaanlage lief und auch hierzu ggf. auf ein Gutachten hinwirken
  • Möglicherweise relativiert besonderes sog. menschliches Versagen die Fahrerflucht (Unfallschock) und wird vom Verteidiger entsprechend dargestellt
  • Das Nachtatverhalten wird im weiteren Verfahren ggf. hervorgehoben werden können
  • Der Rechtsanwalt wird zu prüfen und darzustellen haben, ob der Beschuldigte noch nicht straf- oder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist
  • Ggf. wird man dem Beschuldigten raten, selbst oder besser durch einen Beauftragten den Schaden unter Berufung auf die Haltereigenschaft (nicht Fahrereigenschaft) zu regulieren um dies später positiv hervorheben zu können

Für den erfahrenen und aktiven Rechtsanwalt bieten sich also diverse Angriffspunkte um dem Beschuldigten der Fahrerflucht effektiv zu helfen.

Welchen Erfolg können diese Maßnahmen des Rechtsanwalts haben?

Im besten Fall ist die Fahrereigenschaft nicht nachweisbar und das Verfahren muss eingestellt werden. Ansonsten kann eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld mit einer Geldauflage oder das Hinwirken auf eine milde Bestrafung das Ziel sein. Dies vor allem um ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis und Ansprüche der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zu vermeiden.

Rechtsanwalt Thomas Erven, Fachanwalt für Verkehrsrecht, 04.03.2014 Köln Mülheim


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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