Fahrerlaubnis: Keine Pflicht zur Gutachtensbeibringung bei unrichtiger Rechtsgrundlage!

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Das VG Augsburg hat im Mai 2017 für Recht befunden, dass die Nichtbeibringung eines medizinischen Gutachtens dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung auf die falschen Normen stützt. In diesem Fall kann die Nichtbeibringung jedenfalls nicht auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, mithin auch keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen.

Vorliegend war der Betroffene im Rahmen einer Polizeikontrolle positiv auf Cannabis (Aktivwert von 2,3 ng/ml THC) getestet worden. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, dem Betroffenen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufzuerlegen, welches klären sollte, ob gegebenenfalls ein über den einmaligen Konsum hinausgehendes Verhalten vorliegt. Hierbei stützte die Behörde die Anordnung auf § 46 Abs. 3 FeV, § 11 Abs. 2 und 6 FeV, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, Nr. 9.2 Anlage 4 FeV.

Als die Beibringung des Gutachtens ausblieb, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, erhob der Betroffene sodann Klage zum Verwaltungsgericht. Das VG Augsburg erachtete die Klage schließlich als zulässig und begründet:

So könne gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, wenn bereits die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war. Genau dies sei aber vorliegend zu verneinen, da § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine falsche Rechtsgrundlage darstellt.

Es könne weiterhin die streitgegenständliche Gutachtensanordnung im Laufe des Verfahrens von der Behörde oder dem Gericht auch nicht mehr auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden. Dies sei insbesondere mit der scharfen Sanktion zu begründen, die § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV im Falle der Nichtbeibringung des Gutachtens vorsieht.

Beschluss des VG Augsburg Mai 2017

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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