Fahrerwechsel: Keine Kenntnis vom Schild!

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Was für ein interessantes Urteil. Das OLG Hamm hat kürzlich (Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen:1 RBs 89/14) folgende äußerst bemerkenswerte Entscheidung gefällt.

Der Beschuldigte fuhr als Beifahrer, das von der Ehefrau gesteuerte Auto passierte ein Schild, auf dem ein Überholverbot angeordnet wurde. Auf einem Parkplatz übernahm der Betroffene dann das Steuer. Ohne Kenntnis des zuvor angeordneten Überholverbotes überholte der Betroffene sodann munter andere Fahrzeuge und wurde angezeigt.

Der Betroffene war freizusprechen. Die gegen die Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte somit Erfolg, das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben.

Begründung: Der Beifahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel trifft ihn regelmäßig keine Pflicht, sich nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu erkundigen. Für eine solche Verpflichtung gibt es schlicht keine rechtliche Grundlage. Denn: Würde man eine solche Verpflichtung verlangen, müsste der Auskunft erteilende ja eine Art Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft geben. Wenn die Auskunft aber falsch sei, könnte die unzutreffende Auskunft den Fahrzeugführer wiederum entschuldigen. Dieser scharfsinnigen Begründung des OLG kann man wohl nicht widersprechen.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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