Parkplatz mit Schild nur für „Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges“ zulässig

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Das Parkplatzschild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges“ ist hinreichend bestimmt und verständlich. Das hat das OLG Köln entschieden.

Im entschiedenen Fall hat der Betroffene 2013 seinen nicht (auch nicht teilweise) elektrobetriebenen Pkw in einer Parktasche geparkt. Der Parkplatz war mit dem Zeichen 314 einschließlich Pfeil in Richtung der vom Betroffenen benutzten Parktasche ausgeschildert. Das entsprechende Schild befand sich etwa 3m rechts neben der Parktasche. Unmittelbar unter diesem Zeichen befand sich am gleichen Pfahl ein Schild mit dem schwarzen Schriftzug auf weißem Grund mit schwarzem Rand „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Beide Schilder waren deutlich sichtbar, der Betroffene nahm sie aber nicht wahr. Direkt neben dem Schild befindet sich auch eine zur Parktasche gehörende Ladestation für Elektroautos. Der Verstoß wurde von einer Überwachungskraft der Stadt bemerkt, im Folgenden wurde das Fahrzeug des Betroffenen abgeschleppt.

Zutreffend hat das OLG Köln, angenommen, dass sich der Betroffene des fahrlässigen Parkverstoßes nach §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO a.F., § 24 StVG (Tatbestandsnummer 112033) schuldig gemacht hat.

Die vorhandene Beschränkung der Parkerlaubnis war nämlich wirksam. Nach Anhang 3 Abschnitt 3 Z. 7 zur StVO kann Zeichen 314 durch Zusatzzeichen, auch nach Fahrzeugarten, beschränkt werden. Die StVO gibt diesbezüglich keinen Katalog von Zusatzzeichen vor. Insofern kommt es nur darauf an, ob das Zusatzzeichen die allgemeinen Anforderungen des § 39 StVO, insbesondere des Absatzes 3, erfüllt und hinreichend konkret und verständlich ist. Dies ist bei dem vorliegend angebrachten und jedermann verständlichen Schriftzug „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ der Fall.

Die Straßenverkehrsordnung führt die Zusatzzeichen auch nicht abschließend auf und durch Verwaltungsverordnung zur StVO kann diese Rechtslage nicht eingeschränkt werden (BGH VRS 54, 151 [152]; BayObLG NZV 1992, 83 = VRS 82, 228 [229]; OVG Baden-Württemberg VRS 107, 143 [149]; OVG Münster NZV 1997, 414; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 39 StVO Rdnr. 31a).

(OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2013 - III-1 RBs 349/13)



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