Fahrlässige Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall

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Im Alltag kann es schneller gehen, als man denkt. Eine kurze Unachtsamkeit und schon ist der Verkehrsunfall passiert. Auch wenn Blechschäden an sich schon ärgerlich genug sind. Schlimmer fühlt es sich an, wenn der Unfallgegner durch die eigene Unachtsamkeit auch noch verletzt wurde, z. B. ein Schleudertrauma oder gar einen Knochenbruch erleidet. 

Richtig groß wird der eigene Schreck spätestens dann, wenn noch eine Einladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung eingeht. Der Vorwurf lautet dann in der Regel fahrlässige Körperverletzung. 

Auch wenn die eigene Schuld am Unfall klar ist, sollte man gegenüber der Polizei von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und zeitnah einen Anwalt kontaktieren. 

Denn läuft das Strafverfahren ungesteuert weiter, folgt auf die Einladung zur Beschuldigtenvernehmung oft bereits ein Strafbefehl. Dieser sieht dann regelmäßig eine Geldstrafe, zusammengesetzt aus einer Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe vor. 

Wichtig zu wissen: Auch wenn der Geschädigte oft gar keine Strafanzeige bzw. keinen Strafantrag stellt, verfolgt die Staatsanwaltschaft eine - durch einen Unfall verursachte - fahrlässige Körperverletzung oft von Amts wegen indem sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Je früher ein Anwalt hinzugezogen wird, desto besser lässt sich der Gang des Verfahrens steuern und oft eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren erreichen. 

Wurde hingegen schon ein Strafbefehl erlassen, sind die Hürden für eine Einstellung höher, da die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen meist wenig geneigt ist, den Strafbefehl wieder zurückzunehmen. 

Viele erliegen auch dem Irrglauben, die eigene Kfz-Haftpflicht würde das schon klären. Richtig ist, dass der Geschädigte gegenüber Ihrer Haftpflichtversicherung zivilrechtlich ein Schmerzensgeld geltend machen kann. 

Um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren kümmert sich Ihre Kfz-Versicherung hingegen nicht. 

Kosten: Besteht eine Rechtsschutzversicherung können die Anwalts- und Gerichtskosten bei einer Vertretung wegen einer fahrlässigen Körperverletzung auch oftmals über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Sie zahlen dann nur Ihre Selbstbeteiligung.

Sollte gegen Sie nach einem Verkehrsunfall also ein Strafverfahren eingeleitet werden, zögern Sie nicht, sondern kontaktieren Sie schnellstmöglich eine/n Rechtsanwalt/-anwältin. 

Da ich schwerpunktmäßig sowohl in der zivilrechtlichen Unfallregulierung als auch im Verkehrsstrafrecht tätig bin, kann ich Sie gerne unterstützen. 

Auch eine unverbindliche Ersteinschätzung (max. 15 Minuten) ist möglich. 


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