Urteil VGH München - kein Fahrverbot für e-Scooter

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In den letzten Monaten gingen Strafverfolgungsbehörden vermehrt dazu über im Falle von Trunkenheitsfahrten mit dem e-Scooter im anschließenden Strafbefehl das Fahrverbot auch auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie e-Scootern oder auch Fahrrädern auszuweiten.

Mit Urteil vom 17.04.2023 (Az. 11 BV 22.1234) hat der Bayerische VGH München dieser Praxis der Behörden eine klare Absage erteilt. Den kürzlich veröffentlichten ausführlichen Urteilsgründen lässt sich nun entnehmen, dass der VGH § 3 Abs. 1 S. 1 FeV nicht als Rechtsgrundlage für diese Verbote ansieht. Damit macht er den Behörden, die sich bei ihren verboten auf eben diesen Paragraph als Rechtsgrundlage gestützt hatten einen Strich durch die Rechnung. 

Die in § 3 Abs. 1 S. 1 FeV enthaltene Regelung ist nicht geeignet zu erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet ist. 

Da vom Führen eines e-Scooters oder auch eines Fahrrades wesentlich geringere Gefahren ausgehen, als z. B. vom Führen eines PKW sind die Maßstäbe die für das Führen von Kraftfahrzeugen gelten laut dem VGH nicht einfach übertragbar. 

Praxistipp: Machen Sie bei der polizeilichen Kontrolle möglichst keine Angaben. Zudem sind Sie nicht verpflichtet, einem freiwilligen Atemalkoholtest oder einem Urinschnelltest zuzustimmen.  Zu einem Bluttest hingegen können Sie verpflichtet werden.  


Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Führens eines Fahrzeuges oder Alkohol- bzw. Drogeneinfluss geführt? Oder haben Sie bereits einen Strafbefehl erhalten?

Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten, um die straf- sowie führerscheinrechtlichen Konsequenzen so gering wie möglich zu halten.

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zu diesem Thema zur Verfügung. 

 

Foto(s): @bianca.biernacik


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