Fahrrad und Alkohol/Fahrrad und Führerschein

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Beim Autofahrer liegt die absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille vor. Beim Fahrradfahrer liegt die absolute Fahruntauglichkeit ab 1,6 Promille vor.

Der Fahrradfahrer begeht eine Straftat nach § 316 StGB, wenn er mit mehr als 1,3 Promille fährt. In der Regel erhält der Fahrradfahrer dann einen Strafbefehl. Es erfolgt kein Führerscheinentzug durch das Gericht.

Allerdings wird die Straftat an die Führerscheinstelle gemeldet.

Aufgrund dieser Meldung geht die Führerscheinstelle im Allgemeinen davon aus, dass Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. In der Regel ordnet die Führerscheinbehörde daraufhin an, dass ein Gutachten über die Fahreignung (MPU) beigebracht werden muss.

Wird das Gutachten nicht beigebracht oder hat es ein negatives Ergebnis, wird der Führerschein entzogen. Ggf. kann sogar das Radfahren untersagt werden.


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