Fahruntüchtigkeit eines Elektrorollerfahrers mit 1,49 Promille BAK nicht zwingend

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Die Frage der Fahruntüchtigkeit bei alkoholisierten Elektrorollerfahrern wird von den Gerichten unterschiedlich angesehen. Das Landgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 24.10.2022 (Az:  6 Qs 56/22) eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO nicht vorfügt.

Ob aufgrund der BAK von mindestens 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntühtigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob in den Ermitttlungen Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei der Fahrt verwendeten Elektrorollers getroffen worden sind. 

Bestimmte Elektrofahrzeuge werden in § 1 Abs. 3 StVG nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes angesehen. Selbst wenn es sich um ein Mietfahrzeug mit Versicherungskennzeichen handelt, ist dies ohne nähere Feststellungen noch nicht ausreichend, um die Eigenschaft als Kraftfahrzeug anzunehmen (LG Oldenburg vom 24.10.2022).

Die Kammer des Landgerichts Oldenburg hielt einen Entzug der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung nicht in hohem Maße für wahrscheinlich. Der Betroffene behielt seinen Führerschein.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer erfolgreich verteidigt.

Wenn seitens des Gerichts von einer relative Fahruntüchtigkeit ausgegangen swird, sind neben dem Promillewert zusätzliche Tatsachen erforderlich. In der Hauptverhandlung wird in der Regel der Polizeibeamte, welcher den Betroffenen angehalten hat, befragt. Unter anderem werden Beobachtungen zum Gang, zur Stimmlage und unklarem Ausdruck und zu weiteren Eindrücken schriftlich festgehalten.


Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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