Fahrverbot/Führerscheinentzug: Modifizierter Richtervorbehalt des § 81a StPO auch bei Altfällen?
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Nach der Änderung des § 81a StPO stellt sich die Frage, wie die Neuregelung auf Altfälle anzuwenden ist. Dazu hat sich das OLG Rostock mit einer Entscheidung aus dem November 2017 geäußert.
Der Sachverhalt handelt von einer Angeklagten, welche eine Trunkenheitsfahrt begangen haben soll. Sie habe zu der Zeit nicht wirksam in eine Blutentnahme eingewilligt und die Maßnahme sei auch nicht richterlich angeordnet worden.
Nach der neuen geltenden Fassung muss jedoch die Entnahme einer Blutprobe ohne die Einwilligung der Betroffenen nicht von einem Richter angeordnet werden, wenn spezielle Umstände einen Verdacht begründen, dass diese eine Straftat nach § 316 StGB begangen habe. Im obigen Fall hat die Angeklagte sich jedoch immer wieder durch „albernes“ Lachen vor dem Polizeibeamten als verdächtig erwiesen. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine BAK von 1,3 Promille. Somit lag zu diesem Zeitpunkt der später folgenden Blutentnahme ein Verdacht auf eine Straftat nach § 316 StGB vor. Nach neuem Recht war die Anordnung der Blutentnahme rechtmäßig.
Da es sich bei § 81a StPO um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, beansprucht diese mit ihrem Inkrafttreten sofortige Geltung, wenn keine abweichende Übergangsregelung getroffen ist. Selbst bei einer rechtswidrigen Blutentnahmeaufforderung zur Zeit der Tat kann diese jedoch im zukünftigen Revisionsverfahren nicht mehr zur Urteilsaufhebung führen, da die Maßnahme jetzt dem geltenden Recht entspreche (vgl. OLG Hamburg NJW 75, 988). Das materiell-rechtlich geltende Rückwirkungsverbot gilt in solchen Fällen nicht, da es sich um formelle Verfahrensvorschriften handelt.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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