Fahrverbot wegen Handy

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Gegen einen im Außendienst tätigen Autofahrer verhängte das Amtsgericht in erster Instanz eine Geldbuße von 80,-- € und ein einmonatiges Fahrverbot; zu Lasten des Betroffenen waren im Flensburger Verkehrszentralregister 7 Verstöße eingetragen, und zwar 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren.

In zweiter Instanz bestätigte das OLG Hamm sowohl die Geldbuße als auch das Fahrverbot, weil wegen der beharrlichen Pflichtverletzung des Betroffenen die Zuwiderhandlung nicht mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße von 40,-- € angemessen geahndet werden könnte. Deshalb kann im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung eines eher geringfügigen Verkehrsverstoßes die Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Denn neben den 3 Handyverstößen kamen noch 3 weitere Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von nur 2 ½ Jahren hinzu. Wegen der Geschwindigkeitsverstöße wurde gegen den Betroffenen jeweils ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, zuletzt nur ca. 5 Monate vor dem Handyverstoß. Nach Auffassung des OLG Hamm offenbart die Gesamtheit dieser Tat eine auf mangelnde Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität, so dass  das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängte Fahrverbot nicht zu beanstanden war (Beschluss vom 24.10.2013, AZ: 3 RBs 256/13).


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