Fahrzeug mangelhaft - LG Darmstadt verurteilt Tesla zu Schadenersatz

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Tesla muss einem Kunden Schadenersatz in Höhe von rund 67.000 Euro zahlen. Das hat das LG Darmstadt mit Urteil vom 21.02.2022 entschieden (Az.: 26 O 490/20). Der Tesla 3 des Klägers sei mangelhaft und der Kaufvertrag könne deshalb rückabgewickelt werden, stellte das Gericht fest. Tesla muss das Fahrzeug daher zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten – unterm Strich rund 67.000 Euro.

„Erfreulich ist auch, dass sich das Gericht nicht auf die Aussagen der Tesla-Anwälte einließ, dass die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs nur zwischen 200.000 und 250.000 Kilometer liege. Diese Angaben stehen auch im Widerspruch zu Aussagen von Tesla-Chef Elon Musk, der in einem Interview die Laufleistung mit 800.000 Kilometern beziffert hatte. Das Gericht legte nun diese 800.000 Kilometer als zu erwartende Laufleistung bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung zu Grunde“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering. Das wirkt sich positiv für den Verbraucher aus. Je höher die zu erwartende Laufleistung ist, je geringer fällt die Nutzungsentschädigung aus. So musste sich der Kläger für rund 22.200 Kilometer, die er mit seinem Tesla 3 gefahren ist, nur rund 1.900 Euro als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Wenn E-Mobilität, dann auch richtig, dachte sich der Kläger offenbar als er im März 2019 einen Tesla 3 als Neuwagen kaufte und buchte die Pakete „Autopilot“ und „Volles Potential für autonomes Fahren“ dazu. Die Ernüchterung war groß und die Mängelliste, die der Kläger aufstellte, lang. Er bemängelte, dass die Erkennung von Ampeln und Stoppschildern mit Anhalte- und Anfahrautomatik nicht funktioniere. Weiter funktioniere auch das automatisierte Überholen von langsameren Fahrzeugen auf der Autobahn sowie der automatische Spurwechsel bei Ein- und Ausfahrten sowie Autobahnkreuzen nicht. Das Lenkverhalten sei dabei so schwammig, dass es an einen „betrunkenen Fahranfänger“ erinnere, fand der Kläger deutliche Worte.

Unter Fristsetzung verlangte er die Beseitigung der Mängel. Als nichts passierte, machte er seine Ansprüche gerichtlich geltend und hatte Erfolg. Das Fahrzeug sei beim Kauf bereits mangelhaft gewesen. Argumente von Tesla, dass manche Funktionen erst genutzt werden könnten, wenn der Computer von HW 2,5 auf HW 3 aufgerüstet worden sei, wies das LG Darmstadt zurück.

Das Fahrzeug sei schon allein deshalb mangelhaft, weil die Ampel- und Stoppschilderkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik unstreitig nicht genutzt werden könne. Derartige Funktionen seien in Deutschland zulässig und ein Käufer dürfe erwarten, dass er solche Fahrassistenzsysteme auch nutzen könne, ohne erst Updates an der Hardware vornehmen zu müssen. Ob noch weitere Mängel vorliegen, sei für die Ansprüche des Klägers nicht mehr entscheidend. Er könne die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, so das LG Darmstadt.

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