Faktische Abschaffung der Selbstanzeige zum 1.1.2015?

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Der Deutsche Anwaltsverein hat in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Abgabenordnung, der eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Selbstanzeige zum 1.1.2015 vorsieht, deutliche Kritik geäußert und vor einer faktischen Abschaffung der strafbefreiende Selbstanzeige gewarnt.

Die folgenden Änderungen sind durch den Gesetzgeber geplant:

  • Verlängerung des steuerlichen Verjährungsbeginns für ausländische Kapitalerträge,
  • eine Erweiterung der Sperrgründe,
  • die Entrichtung von Hinterziehungszinsen als Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige,
  • die Erweiterung der steuerstrafrechtlichen Verjährung auf zehn Jahre,
  • eine deutliche Verschärfung des Strafzuschlags.

Für die Praxis der Selbstanzeigenberatung ist dabei meiner Ansicht besonders bedeutsam die:

Verschärfung der steuerlichen Verjährungsregelung

Nach der neuen Verjährungsregelung für ausländische Kapitalerträge werden Zeiträume nachzuversteuern sein, die weit über die bisherigen zehn Jahre hinausreichen. Damit werden für viele Jahre in der Regel keine Unterlagen mehr verfügbar sein. Das ist insofern problematisch, als schon nicht klar ist, welcher Schätzungsrahmen dann für die Steuerfestsetzung anzuwenden ist.

Schon heute macht die steuerliche lange Verjährungsfrist häufig Mühe, da zum Beispiel in 2014 das Veranlagungsjahr 2003 steuerlich noch nicht verjährt ist, viele Banken aber für 2003 keine Unterlagen mehr liefern können. Ganz zu schweigen von 2001 oder 2002, welche in manchen Fällen ebenfalls nicht verjährt sind.

Verschärfung der steuerstrafrechtlichen Verjährungsregelung

Die Verjährung für Steuerhinterziehung betrug bisher im Einklang mit der Verjährung im Strafrecht fünf Jahre. Wenn sonst im gesamten Strafrecht schon ein schwerer Fall vorliegen muss, damit eine Verjährungsfrist von zehn Jahren einschlägig ist, ist bei Steuerhinterziehung (wahrscheinlich nur, weil der Staat Geschädigter ist) dann für jede (noch so kleine) Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist von zehn Jahren einschlägig.

Die zehnjährige Verjährungsfrist wird in der Praxis insbesondere den Aufwand für Selbstanzeigen deutlich erhöhen, da die besonders sorgfältige Ermittlung der nachzumeldenden Erträge für diese steuerstrafrechtlich nun auch noch relevanten Jahre vorzunehmen ist. Damit erhöht sich auch das Risiko, dass eine Selbstanzeige nicht vollständig ist.

Verschärfung des Strafzuschlags

Die Regelung beseitigt nicht in der Praxis vorhandene Unklarheit, ob der Strafzuschlag nur von einem Täter zu zahlen ist oder von jedem Täter einer beispielsweise gemeinsam begangenen Steuerhinterziehung.

Nach der Begründung des Referentenentwurfes bleibt unklar, ob auf die zusammengerechneten Hinterziehungsbeträge der Strafzuschlag zu zahlen ist oder ob auf jede Tat abzustellen ist. Grundsätzlich ist jedes Jahr als eine Tat zu werten. Wie teuer eine Selbstanzeige nach dem 1.1.2015 wird, ist daher derzeit nicht klar berechenbar.

Fazit

Absehbar ist, dass Selbstanzeigen ab dem 1.1.2015 in vielen Fällen einen erhöhten Aufwand mit sich bringen werden. Selbstanzeigen werden durch den neuen Strafzuschlag – insbesondere wenn die Berechnung auf den zusammengerechneten Hinterziehungsbetrag und nicht pro Tat erfolgt – deutlich teurer. Gerade in Bankfällen aber wird in der Regel eine Selbstanzeige nicht faktisch abgeschafft sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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