Voraussetzung einer praktischen Impfpflicht von Ungeimpften

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Eine direkte Impflicht wird politisch derzeit weitestgehend abgelehnt. Derzeit wird über die Verwendung des Impfpasses gesprochen. Es soll darüber hinaus entgegen der eindeutigen Empfehlung der WHO ein europäischer digitaler Impfnachweis eingeführt werden.

Insbesondere könnte einem solchen europäischen Impfpass eine große gesellschaftliche Bedeutung zukommen, die gründlich bedacht werden sollte. Derzeit leicht denkbar ist, dass der Impfnachweis zum Nachweis benötigt wird, um dann an gesellschaftlichen, religiösen, sportlichen oder kulturellen Ereignissen teilzunehmen. Beispielsweise würden darunter sicher Großgruppenveranstaltungen wie Vorlesungen an Universitäten und Fachhochschulen gehören und so den Zugang zu privilegierten Bildungsvoraussetzungen schaffen. Es wird auch diskutiert den Ausweis als Voraussetzung für die Reise in andere Länder, sei es innerhalb der EU oder außerhalb, zu nutzen. Die weitergedachte Alternative ist, dass eine Entscheidung gegen eine Impfung eine faktische Verbannung ins Private bedeutet und –zumindest immer, wenn der Berufszugang betroffen ist – würden schon wirtschaftliche Zwänge zu einem faktischen Impfzwang führen.

Gegen diese Einführung sprechen bereits erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Insbesondere, wenn die Daten zentral gespeichert werden und leicht über einen QR-Code abrufbar sind, liegen Missbrauchsgedanken nahe. [ zu den Bedenken bei der bereits besser durchdachteren elektronischen Patientenakte durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz]https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/gesundes-leben/e-health-trends/epa-bundesdatenschuetzer-fordert-volle-datenhoheit-ueber]

Die Daren müssten dann sehr gut gegen Missbrauch geschützt werden. Auch Menschen die kein Handy haben, müssten über Papierformate Zugang haben.


Für eine solche Ungleichbehandlung, die zu einem faktischen Impfzwang führen würde, spricht jedoch bereits der derzeitige Stand der Forschung:

* Die Impfstoffe dürften nachweislich keine oder nur geringe Nebenwirkungen haben, wenn man zentrale Freiheitsrechte an eine Impfung knüpft. Dies ist nicht der Fall.

Langzeitstudien gibt es wegen der vergleichsweise kurzen Zulassungsphasen bisher nicht, so dass keine Aussagen über mögliche Spätfolgen der Impfungen möglich sind. Die rechtliche Problematik, dass unbekannte Risiken dazu führen können, dass nachher nicht einmal eine Haftung besteht sind seit langem bekannt. So hat das OLG Köln, Urteil vom 29.10.2008 - 5 U 88/08 entschieden, dass ein Impfarzt jedenfalls im Jahre 2001 nicht verpflichtet war, den Patienten vor einer Hepatitis-A-Impfung über das Risiko aufzuklären, er könne dadurch eine Multiple Sklerose erleiden.

Im Hinblick auf die Nebenwirkungen stehen aber bereits jetzt, ohne Langzeitstudien, erhebliche, nicht nur geringe Nebenwirkungen im Raum. Gezeigt werden soll dies hier nur an einem Beispiel:

Es gibt aber gerade im Zusammenhang mit dem Impfstoff Astrazeneca die Verdachtslage auf geschlechterspezifische Unterschiede der Risikoverteilung. Bis zum 15. April sind dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) 59 Fälle von Sinus- und Hirnvenenthrombosen nach Impfung mit dem Astrazeneca-Impfstoff gemeldet worden, darunter 45 Frauen und 14 Männer [Information abrufbar unter der Internetseite des Paul https://www.pei.de/DE/service/presse/aktuelles/aktuelles-node.html]

Unterschiedliche Wirkungen von Medikamenten auf Männer und Frauen sind seit langem bekannt, aber unzureichend erforscht [https://www.br.de/nachrichten/wissen/weltfrauentag-wenn-maennliche-daten-fuer-frauen-gefaehrlich-werden,RsTK3cO].

Insbesondere sind nicht alle Impfstoffe in frei verfügbaren Mengen verfügbar. Nach erster Rechtsprechung besteht kein Recht auf die Wahl des Impfstoffes. [ zu verweisen ist hier beispielsweise auf den Beschluss des VG Aachen, Beschluss vom 21.04.2021 - 7 L 243/21 genau für den Impfstoff AstraZeneka]

Dies würde eine erhebliche Benachteiligung von den Frauen bedeuteten, denen (unter Umständen trotz Vorbelastung) Astrazeneca zugewiesen wird. Sie hätten die Wahl zwischen gesellschaftlichen Ausschluss oder einer Impfung mit unbekanntem Risiko. Hier muss die Medizin weiter an geschlechtsspezifischen Unterschieden forschen.






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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