Zu einer Einziehung verurteilt - und nun?

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Was ist die Einziehung im Sinne von § 73 StGB?

Nach dem Wortlaut des § 73 I StGB kann das Gericht anordnen, dass Dinge oder Vermögen die vom Täter oder Teilnehmer durch eine Straftat erlangt wurden, eingezogen werden. Dies erstreckt sich außerdem auf die aus der Tat erlangten Vorteile. Nach § 73c StGB kann, wenn die Sache selbst nicht mehr eingezogen werden kann, auch die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet werden.

Rechtsfolgen:
 Aus der Einziehung ergibt sich, dass der Täter den Besitz an dem eingezogenen Gegenstand verliert. Der Staat erlangt dadurch gemäß § 75 StGB das Eigentum an diesen Gegenständen. Hierbei schätzt das Gericht den Wert der Taterträge und setzt die zu zahlende Summe fest.

Gegenmaßnahmen:
 
Die Einziehung ist eine Entscheidung im Strafverfahren und muss daher in diesem angegriffen werden. Weiterhin kann ein Rechtsmittel, welches gegen ein Urteil eingelegt worden ist, auch auf die Einziehung beschränkt werden.
 Weiterhin stellt sich das Problem, dass die vom Staat geforderte Summe oftmals nicht beglichen werden kann, da sieh zu hoch ist. Für die Eintreibung ist die Staatsanwaltschaft nach der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) als Vollstreckungsbehörde zuständig.
 Die Einziehung kann laut BGH (Urteil v. 11.05.2010 – IX ZR 138/09) auch nicht durch eine Privatinsolvenz abgeschüttelt werden. 
 Aufgrund dieser enormen Belastung kann eine Ratenzahlung bzw. eine Stundung der Einziehung hilfreich sein. Stundung bedeutet, dass die Forderung für einen bestimmten Zeitraum nicht vollstreckt werden kann, allerdings bleibt sie bestehen. Ratenzahlung ermöglicht es, die Forderung in Teilbeträgen zu zahlen. Gemäß § 459g i.V.m § 459a StPO hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Forderung zu stunden oder eine Ratenzahlung zu gewähren. Daher ist der erforderliche Antrag auch bei der dieser zu stellen.
§ 459g V StPO
 Das Gericht kann auf Anordnung von der Vollstreckung absehen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung außer Verhältnis steht.
 Wenn das Vermögen nicht mehr im Vermögen des Betroffenen ist, muss zunächst geklärt werden, wo das Erlangte verblieben ist. Fall das nicht der Fall ist, wird die Anordnung nicht erfolgen.
Weitere Abwehrmöglichkeit:
 Der Betroffenen kann außerdem ein Gnadengesuch an die Vollstreckungsbehörde richten. Dies ist nur möglich, wenn alle anderen Anträge vorher abgelehnt wurden.
 Der Gnadengesuch ist nur dann erfolgreich, wenn eine besondere Sachlage gegeben ist und Umstände vorgetragen werden können, die nach der Rechtskraft des Urteils entstanden sind.

Einziehung und Schadensersatz:
 Sobald der Schuldner den bestehenden Schadensersatzanspruch befriedigt, ordnet das Gericht an, dass die Vollstreckung der Einziehung in dieser Höhe ausgeschlossen ist (§ 459g IV StPO). Dies erfolgt allerdings nicht automatisch, sondern muss beantragt werden.

Verjährung:
 Nach § 11 I Nr.8 StGB ist die Einziehung eine Maßnahme, die der Verjährung nach § 79 StGB unterliegt. Die Verjährung tritt nach 10 Jahren gemäß § 79 IV Nr.2 StGB ein und beginnt mit dem Tag an dem das Urteil Rechtskraft erlangt.
 Allerdings bestehen hierbei Ausnahmen. Nach § 79a StGB ruht die Verjährung z.B. bei Aufschub oder Unterbrechung der Freiheitsstrafe, bei Strafhaft oder Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG. Währenddessen pausiert die Frist und läuft nicht weiter.
 Nach § 79 V StGB verjährt die Einziehung auch nicht vor der daneben verhängten Strafe.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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