Kleines 1x1 der Hausdurchsuchung

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Was ist eine Hausdurchsuchung?

Durchsuchungen von Personen, deren Sachen, Wohnungen oder anderen Räumen sind in den §§ 102- 110 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Sie sollen der Ergreifung von Personen sowie dem Auffinden von Beweismitteln dienen.[1]


Während einer Durchsuchung können Beweismittel sichergestellt (§ 94 Abs. 1 StPO) oder beschlagnahmt (§ 94 Abs. 2 StPO) werden.

Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, jedoch nicht freiwillig herausgegeben werden, sind nach vorheriger Anordnung beschlagnahmt.

Werden diese Gegenstände freiwillig übergeben, stellt dies eine Sicherstellung dar.


Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? 

Grundsätzlich bedarf es einer richterlichen Anordnung.  Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Gefahr in Verzug besteht. In diesem Fall dürften auch Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen eine Durchsuchung anordnen.


Gefahr im Verzug bedeutet in diesem Fall, dass die Erlangung einer Anordnung durch den Ermittlungsrichter zu einem Zeitverlust führen könnte, der die Erreichung des Zwecks der Durchsuchung gefährdet.[2]


Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, sprich ein konkreter Anfangsverdacht bezüglich einer verfolgbaren Straftat bestehen. Zusätzlich muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sein, Beweismittel oder den Täter ausfindig zu machen. [3]

Erfolgt die Durchsuchung bei einer anderen Person als dem Beschuldigten, reicht es nicht, wenn nur die Möglichkeit besteht, das Gesuchte zu finden. Es müssen stattdessen bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass Beweismaterial oder gesuchte Personen währenddessen gefunden werden.[4]


Wie verhalte ich mich am besten, was sind meine Rechte? 

Das Beste in solchen Situationen ist es, ruhig zu bleiben und keinen körperlichen Widerstand zu leisten. Bitte aber auch keinen Maßnahmen schriftlich zustimmen, da sonst Rechte verloren gehen.


Beantworten Sie keine Fragen, tätigen auch sonst keinerlei Äußerungen und ziehen Sie umgehend einen Anwalt/ eine Anwältin Ihres Vertrauens hinzu.

[1] Hauschild in MüKo zur StPO, § 102 Rn. 3.

[2] vgl. https://www.juracademy.de/strafprozessrecht/vorlaeufige-festnahme-stpo.html

[3] vgl. Hegmann in BeckOK StPO, § 102 Rn. 1.

[4] vgl. https://www.juracademy.de/strafprozessrecht/durchsuchung-beschlagnahme-stpo.html


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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