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Falsch belehrt – Muss Versicherung leisten?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Die Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt auch bei nichtgezahltem Erstbeitrag nicht, wenn über die Folgen der Nichtbezahlung nicht aufgeklärt wurde. Kfz-Haftpflichtversicherungen können ein Lied davon singen, wie schnell und häufig Verkehrsunfälle passieren. Sie müssen einen Schaden nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund aber auch dann regulieren, wenn der nichtzahlende Versicherungsnehmer nicht oder unzureichend über die Folgen der Nichtzahlung aufgeklärt wurde.

Versicherung verlangt „rechtzeitige Zahlung“

Im konkreten Fall schloss der Eigentümer eines Pkw für diesen eine Haftpflichtversicherung ab und erhielt einen Versicherungsschein, der unter anderem eine Spalte „Erhebung Erstbeitrag“ enthielt. Ein Zusatz besagte, dass der Versicherungsschutz erst mit der rechtzeitigen Zahlung dieser Summe beginne. Der Versicherungsnehmer zahlte den Erstbeitrag aber nicht und wurde etwa drei Monate später in einen Unfall verwickelt. Erst danach wurde der Erstbeitrag gezahlt. Die Versicherung regulierte zwar den Schaden des Unfallgegners, sah sich aber im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nach § 37 II VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) nicht zur Zahlung verpflichtet und verlangte den Betrag von ihm zurück.

Keine Leistungsbefreiung bei fehlerhafter Belehrung

Das LG lehnte einen Zahlungsanspruch des Versicherers ab, da er aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages zur Regulierung des Schadens verpflichtet sei. Daran ändere auch die verspätete Zahlung des Erstbeitrags nichts. Der Versicherungsnehmer sei zwar über die Folgen einer Nichtbezahlung des Betrages informiert worden, doch ergab sich für ihn aus der Belehrung nicht, bis wann die Prämie gezahlt werden müsse. Es sei lediglich eine „rechtzeitige Zahlung“ vorausgesetzt worden. Ohne die gesonderte Mitteilung oder einen auffälligen und ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung habe ein Versicherungsnehmer aber die gleichen Ansprüche, als habe er den Betrag bereits gezahlt. Die Leistungsbefreiung nach § 37 II VVG greife hier daher nicht.

(LG Dortmund, Urteil v. 04.08.2011, Az.: 2 O 130/11)

(VOI)
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