Strafbarkeit: Falsche Angaben beim Corona-Soforthilfe-Antrag NRW strafbar: Subventionsbetrug+Betrug

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Landesregierung NRW hat auf Ihrem Portal https://soforthilfe-corona.nrw.de/ ein recht übersichtliches Formular zusammengestellt, mit dem schnell und vermeintlich einfach die Soforthilfe beantragt werden kann.

Doch Achtung: nicht alle Punkte sind tatsächlich einfach oder selbsterklärend.

Als Beispiel kann hier die Angabe der Mitarbeiteranzahl genannt werden: Hier ist nicht die Zahl der tatsächlich in der Summe beschäftigten Mitarbeiter entscheidend. Vielmehr muss nach Arbeitszeit unterschieden werden:

  • Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Beispiel: Sie beschäftigen jeweils einen Mitarbeiter aus jeder Gruppe, dann haben Sie im Sinne der Corona-Soforthilfe NRW nicht(!) 4 Mitarbeiter, sondern eine Mitarbeiteranzahl von 0,3 + 0,5 + 0,75 + 1 = 2,55

Auch sind andere Stellen des Antrages nicht ganz so trivial, wie es auf den ersten Blick scheint. Hier sollte mit besonderer Vorsicht der Antrag ausgefüllt werden, denn der Antragsteller bestätigt klarstellen auch folgendes:

„Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 2., 4. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt. 

Mit ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“

So gilt für alle in diesem Antrag getätigten Angaben und Bestätigung, dass falsche Angaben, die zu einer unrechtmäßigen oder überhöhten Bewilligung sowohl nach § 263 StGB als auch § 264 StGB strafbar sind. Auch ist die Strafbarkeit aufgrund einer falschen Versicherung an Eides statt gem. § 164 StGB in derartigen Fällen nicht auszuschließen.

Die Folgen:

Fehlerhafte bzw. falsche Angaben führen zur Strafbarkeit. Derartige Verstöße werden im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe bestraft.

Besonders beachtlich ist, dass im Falle der Strafbarkeit von § 264 StGB die Tat bereits mit Absenden des Formulars vollendet ist und insoweit bestraft werden kann. Hierbei ist nicht relevant, ob es später tatsächlich zu einer Auszahlung kommt.

Ebenfalls sollte nicht unbeachtet bleiben, dass ein solcher „Subventionsbetrug“ auch weitreichender Folgen, wie dem Verbot der zukünftigen Ausübung des Gewerbes aufgrund fehlender Zuverlässigkeit, haben kann.

Und Vorsicht: Zwar erfolgt die Beantragung und ggf. die Auszahlung derzeit relativ unbürokratisch, doch dies bedeutet nicht, dass im Nachhinein die tatsächliche Berechtigung geprüft wird.

Zudem sind die Hilfen und Zulagen als Betriebseinnahme zu versteuern und damit auch im Rahmen der kommenden Steuererklärungen anzugeben. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Zuwendungsvoraussetzungen im Nachgang auch vom jeweils zuständigen Finanzamt FA nach Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen geprüft werden.

Wir helfen:

Sie haben Fragen zum Ausfüllen des Antrages, Sie sind sich nicht sicher ob Sie den Antrag richtig ausgefüllt haben oder Sie haben im Nachhinein bemerkt, dass Ihnen beim Ausfüllen ein Fehler runterlaufen ist? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich als beratender Ökonom und zugleich Jurist zur Seite und unterstütze Sie im Bedarfsfall in diesem Spezialgebiet ebenso als Strafverteidiger. 

Nutzen Sie hierzu gerne unsere speziell eingerichtete E-Mail-Adresse.

Update 19.04.2020:

Achtung: Zahlreiche Betroffene haben sich bereits bei uns gemeldet und in einem kurzen Erstberatungsgespräch hat sich jeweils ergeben, dass die beantragte Soforthilfe diesen Personen nicht zu gewähren war, also eine Beantragung nicht hätte stattfinden dürfen. Dies führt regelmäßig zum Straftatbestand des Subventionsbetruges. 

In anderen Fällen mussten wir den Betroffenen erläutern, dass eine konkrete Abrechnung und Rechenschaft über die Gelder zu erfolgen hat.

Update 11.05.2020:

Die Staatsanwaltschaften schlafen nicht: uns liegen die ersten Ermittlungsverfahren gegen Mandanten vor, die wegen des Verdachtes von unrechtmäßig beantragter Corona-Soforthilfe eingeleitet wurde. So hat bspw. die Staatsanwaltschaft Köln bspw. Kontopfändungen vorgenommen. Wir haben bereits weitere Akteneinsicht beantragt und werden in unserem Blog berichten, worauf jetzt zu achten ist!

Lesen Sie jeweils aktuellen und weiterführenden Informationen in unserem Fachbeitrag unter:

https://e-commerce-kanzlei.de/corona-soforthilfe-antrag-falsch-ausgefuellt-kann-strafbar-als-betrug-sein.html

Haben auch Sie fahrlässig oder bewusst falsche Angaben bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe getätigt? Dann sollten Sie nun möglichst kurzfristig einen versierten Anwalt zu Rate ziehen. 

Wir stehen Ihnen bei Bedarf zur Verteidigung und Abwendung etwaiger strafrechtlicher Schritte zur Seite, sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Sebastian Günnewig

Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. 

Rechtsanwalt, Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten