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Falsche Angaben in einem XING-Profil begründen nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung

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Das Landesarbeitsgericht Köln hatte am 07.02.2017 (Az. 12 Sa 745/26) über die Frage zu entscheiden, ob die falschen Angaben des beruflichen Status eine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen können.

Sachverhalt: Arbeitgeber spioniert den Arbeitnehmer durch dessen privates XING-Profil aus

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens war ein Mitarbeiter der Steuerberaterkanzlei der Beklagten. Die Parteien vereinbarten im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit einer mehrmonatigen Auslauffrist.

Kurz vor dem Ende dieser Auslauffrist stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hat, als „Freiberufler“ tätig zu sein.

Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung dieses sozialen Netzwerks nahm die Angeklagte an, dass der Kläger durch diese Angabe eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zu der Steuerberaterkanzlei ausüben möchte und somit Mandanten abwerben würde. Sie sprach infolge dieser unzulässigen Konkurrenztätigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Entscheidung: Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist eine fristlose Kündigung rechtsunwirksam

Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese fristlose Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Grundsätzlich ist einem Arbeitnehmer zwar während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt, doch gilt dies nicht für Vorbereitungshandlungen, die eine geplante, spätere Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereiten. Die Zulässigkeitsgrenze solcher Vorbereitungshandlungen ist erst erreicht, wenn aktiv nach außen tretende Werbungen für diese Konkurrenztätigkeit vorgenommen werden.

Nach Ansicht des Gerichts sei bei einer fehlerhaften Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine Erreichung dieser Zulässigkeitsgrenze nicht anzunehmen. Zumal der Kläger neben der Angabe „Freiberufler“ auch die bis dahin noch aktuelle Mitarbeitertätigkeit bei der Steuerberaterkanzlei angegeben hat. Hinzu kommt noch, dass der Kläger in der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben vorgenommen hat, dass Mandanten gesucht werden.

Die Annahme, er würde Mandanten von der Beklagten abwerben, sei daher unbegründet.

Das Landesarbeitsgericht hat auch die Möglichkeit der Revision in diesem Falle nicht zugelassen.

Fazit: Vorbereitungshandlungen für spätere Konkurrenztätigkeiten sind zulässig

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit grundsätzlich zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Doch sind daneben Handlungen, mit denen lediglich eine, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätere Konkurrenztätigkeit vorbereitet wird, zulässig. Die Grenze der Zulässigkeit wird erst erreicht, wenn aktiv nach außen tretende Werbungen für diese spätere Konkurrenztätigkeit vorgenommen werden.


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