Falsche Aufklärung vor Eypicondylitis-OP: 2.500 Euro

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Mit Vergleich vom 16.01.2017 hat sich ein Chirurg verpflichtet, an meinen Mandanten 2.500 Euro sowie die außergerichtlichen Gebühren (2,0 Geschäftsgebühr) zur endgültigen Erledigung zu zahlen.

Der 1964 geborene Facharbeiter litt ab September 2012 unter Schmerzen über dem Epicondylus radialis. Nach einer neuraltherapeutischen Infiltration mit Kortikoid in das linke Ellenbogengelenk zeigte sich keine wesentliche Besserung, sodass die Injektion wiederholt wurde. Im März 2013 stellte er sich bei einem Chirurgen vor, welcher handschriftlich eine Epicondylitis humeri radialis seit zwei Jahren dokumentierte. Es wurde eine konservative Therapie mit sechsmal Krankengymnastik eingeleitet, wonach keine Besserung der Beschwerden eintrat.

Nach Anlage eines Gipses von sieben Tagen unterzeichnete der Mandant eine Einverständniserklärung zur operativen Behandlung. Nach der Operation Ende Mai 2013 litt der Mandant unter stärksten Schmerzen im linken Ellenbogen. Der sozialmedizinische Dienst bestätigte noch im August 2013 Arbeitsunfähigkeit wegen des Zustandes nach operierter Epicondylitis links. Eine stufenweise Wiedereingliederung musste abgebrochen werden, sodass am 06.11.2013 eine Revisionsoperation in einem Dortmunder Klinikum durchgeführt wurde. Nach der Operation im November 2013 ging es dem Mandanten wesentlich besser, sodass er im Januar 2014 mit einer stufenweisen Wiedereingliederung beginnen konnte. Anfang Februar 2014 war seine volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt, die bis heute andauert.

Der Mandant hat dem Chirurgen vorgeworfen, ihn nicht über die echte Behandlungsalternative einer weiteren konservativen Behandlung aufgeklärt zu haben. Könne eine Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden oder sei sie erst nach deren erfolgloser Durchführung indiziert, bestehe für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit mit zumindest gleichwertigen Chancen aber andersartigen Risiken (BGH VersR 2000, 766, 767).

Wäre ihm vor der Operation mitgeteilt worden, er könne weitere konservative Maßnahmen ausschöpfen, hätte er zunächst diesen Weg gewählt. Wenn diese konservativen Behandlungen keinen Erfolg gebracht hätten, hätte er sich immer noch für eine Operation entscheiden können.

Der Sachverständige bestätigte im Prozess: Infrage gekommen wäre eine Fortführung der physiotherapeutischen Therapie, eine dritte lokale Injektionsbehandlung mit einem Kortikosteroid, eine längerfristige Ruhigstellung, eine längerfristige Krankschreibung, um die Belastung des linken Ellenbogens in dem körperlich fordernden Beruf zu vermindern. Zwar wäre die Belastung der konservativen Behandlung im Vergleich zur operativen Behandlung geringer. Die Erfolgschancen wären aber gegenüber der Erfolgsquoten von 80 – 85 % der operativen Behandlung schlechter gewesen. Ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch hätte vorausgesetzt, dass der Arzt auf diese Möglichkeit der Fortführung einer konservativen Behandlung hingewiesen hätte. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass die Erfolgsaussichten einer OP deutlich höher gewesen wären.

Der Senat hat nach erneuter Anhörung des Sachverständigen und des Klägers darauf hingewiesen, dass eine echte Behandlungsalternative, die aufklärungspflichtig war, bestanden habe. Da dem Sachverständigen eine Trennung zwischen der Grunderkrankung und den operativ bedingten Beschwerden äußerst schwer fiel, der Senat allerdings den Entscheidungskonflikt des Mandanten als bewiesen ansah, haben die Parteien sich auf einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro geeinigt.

(OLG Hamm, Vergleich vom 08.02.2017, AZ: I-3 U 109/16)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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