Falsche Google Bewertung löschen lassen

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Google-Rezensionen sind heute bei der Suche nach Dienstleistern unerlässlich. Für den Verbraucher aber auch den Unternehmer ist es daher wichtig, dass Rezensionen die tatsächliche Leistung des Unternehmers bewerten. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn etwaige falsche Bewertungen das Gesamtbild eines Unternehmens negativ beeinflussen.

Solltest du eine falsche Bewertung, also eine Bewertung, die nicht den Tatsachen entspricht, erhalten haben, hast du folgende Möglichkeiten eine Löschung des Beitrags zu erzielen:


Löschung selbst bei Google beantragen

Sollte die Rezension offensichtlich gegen die Richtlinien von Google verstoßen, kann der Beitrag über Google direkt gelöscht werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Beitrag „Fake-Inhalte, kopierte oder gestohlene Fotos, nicht themenbezogene Rezensionen, Verleumdungen, Beleidigungen, persönliche Angriffe sowie unnötige oder falsche Angaben“ enthält. Um eine solche Überprüfung zu veranlassen, muss man neben der betreffenden Rezension auf das Dreipunkt-Menü klicken und den Beitrag als unangemessen melden. Daraufhin prüft Google einen möglichen Richtlinienverstoß und löscht die Rezension gegebenenfalls. Sollte es sich aber beispielsweise um eine frei erfundene Google Bewertung handeln, führt dieser Weg oftmals nicht zum Ziel, da dies für Google ohne weitere Angaben nicht nachprüfbar ist


Abmahnung und Aufforderung zur Beseitigung durch einen Anwalt

Daneben besteht die Möglichkeit einen Anwalt mit einer Abmahnung und Aufforderung zur Beseitigung zu beauftragen. Ein solcher Anspruch stützt sich auf §§ 823 I, II i.V.m. 1004 Abs.1 S.1 BGB und Art. 2 Abs.1 ggf. i.V.m. Art. 19 Abs.3 GG.

Dieser Anspruch kann bei Kenntnis des Absenders gegen diesen selbst gerichtet werden. In der Regel ist der Absender einer „Fake“-Bewertung aber nicht bekannt, so dass nur das Vorgehen gegen Google selbst möglich ist.

Als Plattformbetreiber ist Google neben dem Verfasser des Beitrags als mittelbarer Störer verpflichtet, rechtswidrige Inhalte seiner Nutzer zu entfernen. Dies ist nach einheitlicher Rechtsprechung bei falschen Bewertungen dann der Fall, wenn Google qualifiziert auf mögliche rechtswidrige Inhalte hingewiesen worden ist. Wird beispielsweise der Ruf eines Unternehmens durch eine falsche Bewertung eines „Nicht-Kunden“ geschädigt, ist Google verpflichtet diesen rechtswidrigen Inhalt unverzüglich zu entfernen. Die Rechtsprechung sieht vor, dass die bewertende Person zumindest irgendeine reale Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen gemacht haben muss. Es ist daher nicht zulässig, dass „irgendwer“ bei Google eine schlechte Bewertung hinterlässt, obwohl diese Person niemals Kontakt mit dem Unternehmen hatte. Sollte die Bewertung aber auf einen Kunden zurückzuführen sein, der mit der Ware / Dienstleistung unzufrieden war, ist eine Löschung nicht ohne Weiteres zu erreichen. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob der Beitrag nachprüfbare falsche Angaben oder eine zulässige Meinung enthält.

Darüber hinaus sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die mit einer Abmahnung entstanden sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670, 677 BGB zu erstatten.


Betrugsmasche 

Die Angst vor schlechten Bewertungen machen sich derzeit auch einige Betrüger zu Nutze. So kann es vorkommen, dass kurze Zeit, nachdem eine falsche Rezension verfasst worden ist, eine „Agentur“ den Kontakt zum Unternehmen aufnimmt und anbietet, die Rezension gegen ein Entgelt löschen zu lassen. Die Vermutung liegt nahe, dass diese „Agenturen“ die Bewertung zuvor selbst verfasst haben, um dann an der Löschung dieser Beiträge Geld zu verdienen. Es ist daher stets zu hinterfragen, ob der Verfasser des Beitrags überhaupt Kunde war oder gewesen sein konnte.

Foto(s): Christian Wiediger

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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