Falsche Hernie operiert: 5.500 Euro

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Mit Vergleich vom 15.04.2020 hat sich eine Klinik verpflichtet, an meine Mandantin 5.500 Euro und meine Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit komplett zu übernehmen. Die 1983 geborene Angestellte hatte seit vielen Jahren eine Wölbung nach außen im Bauchnabelbereich.          

Diese Ausstölpung wurde bei körperlicher Anstrengung so groß wie ein Golfball. Die Mandantin drückte diesen Bruchsack immer wieder zurück in ihren Bauch. Die Ärzte befundeten eine supraumbilikale Hernie (Nabelhernie).

Eine Hernia umbilicalis ist ein Nabelbruch, auch Nabelhernie genannt. Dabei handelt es sich um eine Hernie am Bauchnabel oder um den Bauchnabel herum. Ein Austreten von Eingeweiden aus der Bauchhöhle durch eine schwache Stelle in der Bauchwand (Bruchpforte) nennt man Hernie. Hierdurch entsteht eine Beule, welche die nach außentretenden Eingeweide enthält (Bruchsack mit Bruchsackinhalt).

Nachdem die Ärzte zu einer Operation geraten hatten, unterzeichnete die Mandantin einen Aufklärungsbogen, in dem als zu operierender Bauchwandbruch eingekreist war: "Oberbauch - oder epigastrischer Bruch".

Die Mandantin hatte den Operationstermin extra so gelegt, dass er in ihre Urlaubszeit fiel, um nicht arbeitsunfähig sein zu müssen. Nach der Operation bemerkte die Mutter von drei Kindern, dass sie eine Narbe unterhalb ihres Bauchnabels hatte und die Wölbung über dem Bauchnabel wie vor der Operation immer noch vorhanden war. Die Supraumbilikalhernie war nicht beseitigt worden. In einem zweiten Eingriff musste diese Vorwölbung über dem Bauchnabel nochmals in Vollnarkose operiert werden. Die Mandantin war insgesamt gut einen Monat arbeitsunfähig.

Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, die erste OP ohne wirksame Einwilligung durchgeführt zu haben. Die Mandantin sei über die Operation einer Hernie über ihrem Bauchnabel aufgeklärt worden. Operiert worden sei eine bis dahin überhaupt nicht auffällig gewordene Hernie unter dem Bauchnabel.

In diesen Eingriff hätte die Mandantin nicht eingewilligt, weil diese Nabelhernie komplett symptomfrei gewesen sei. Gleichzeitig sei es behandlungsfehlerhaft gewesen, bei der Operation die nicht symptomatische Nabelhernie zu operieren. Die Mandantin habe sich deshalb einer weiteren medizinisch notwendigen Operation zur Beseitigung des symptomatischen Hernie unterziehen müssen. Für die rechtswidrige OP, die verbliebene Narbe unterhalb des Bauchnabels sowie die Arbeitsunfähigkeit von einem Monat habe ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro geltend gemacht. Hinzu kam ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.500 Euro.

Für das Schmerzensgeld, den Haushaltsführungsschaden und mögliche Spätfolgen hat die Versicherung insgesamt einen Betrag von 5.500 Euro und auch meine außergerichtlichen Gebühren komplett übernommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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