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Falsche Kilometerangaben können Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 29.03.2011, Aktenzeichen: 3 K 2635/08, entschieden, dass falsche Kilometer-Angaben in der Einkommensteuererklärung als Steuerhinterziehung gewertet werden können.

Im vorliegenden Fall erzielte die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie wohnte in A und arbeitete 1996 in C. In der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung 1996 gab sie bei den Werbungskosten hinsichtlich der Wege zwischen A und C an, sie sei über B gefahren, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen Pkw zurückgelegt habe, habe 28 km betragen. In den Anlagen N zu den Erklärungen 1997 bis 2005 gab die Klägerin jeweils als Arbeitsort B und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km an. Diesen Angaben wurde seitens des Finanzamts in allen Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005 gefolgt.

Dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts fiel jedoch bei der Bearbeitung der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2006 auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 28 km zu hoch angegeben war. Die einfache Entfernung zwischen A und B betrug lediglich10 km. Das führte dazu, dass das Finanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide von 1996 bis 2005 auf der Basis von jeweils 10 Entfernungskilometern mit entsprechenden Steuernachforderungen erließ. Nach Ansicht des Finanzamts sei von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Daher gelte eine 10-jährige Verjährungsfrist. Die Bescheide könnten daher ab 1996 wegen Vorliegens neuer Tatsachen geändert werden.

Gegen die geänderten Bescheide klagte die Klägerin vor dem Finanzgericht. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Dem Finanzamt seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Dem zuständigen Sachbearbeiter hätte dies schon früher auffallen müssen.

Lediglich bezüglich des Änderungsbescheids für das Jahr 1996 wurde der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des Senats könne für das Jahr 1996 die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden. Für die anderen Streitjahre sei nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch der Tatbestand einer Steuerhinterziehung gegeben, da sich der Arbeitsplatz ab 1997 in dem der Wohnung nähergelegenen B befunden habe. Die Klägerin habe aber gleichwohl die weitere Fahrtstrecke von 28 km angegeben habe. Der Klägerin müsse es auch für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren – als den ihr zustehenden – Werbungskostenabzug erreiche.

Dem Finanzamt seien auch diese neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Bescheide sei dem Finanzamt nämlich nicht bekannt gewesen, dass die zutreffende Entfernung nur 10 km betrage.


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