Familienrecht: Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.8.2015

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Auch wenn Sie es sicherlich bereits durch die Medien mitbekommen haben, wollen wir Sie auch auf diesem Wege nochmals darüber informieren, dass sich die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle zum 1.8.2015 geändert haben.

Dazu im Einzelnen:

In der Düsseldorfer Tabelle sind für minderjährige und sich in der Berufsausbildung befindliche Kinder geregelt, welchen finanziellen Bedarf sie haben und inwieweit sie an der Einkommenssituation der Eltern partizipieren sollen.

Ein Unterhaltsschuldner hat den sogenannten Mindestkindesunterhalt immer sicherzustellen. Wenn er dies nicht kann, weil er beispielsweise zu wenig verdient, wird ihm oft ein fiktives Einkommen angerechnet und er oft zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts verpflichtet, da ihn hinsichtlich seiner (minderjährigen) Kinder eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Das heißt, er muss alles tun, um den Mindestkindesunterhalt, quasi das Existenzminimum für ein Kind, sicherzustellen.

Diese Mindestkinderunterhaltsbeträge und auch alle folgenden wurden vom Oberlandesgericht Düsseldorf zum 1.8.2015 angepasst. Grund dafür ist die Erhöhung des Kinderzuschlags im Steuerrecht. In der ersten Altersstufe erhöht sich der Mindestkindesunterhalt von 317,00 € auf 328,00 €, in der zweiten Altersstufe von 364,00 € auf 376,00 €, in der dritten Altersstufe von 426,00 € auf 440,00 € und für volljährige Kinder von 488,00 € auf 504,00 €. Davon ist bei minderjährigen Kindern das hälftige gesetzliche Kindergeld, bei volljährigen Kindern das vollständige gesetzliche Kindergeld abzuziehen.

Müssen Sie nun tätig werden?

Oftmals zahlt der Unterhaltsschulder aufgrund eines Vollstreckungstitels. Dies kann ein gerichtlicher Beschluss, aber auch eine sogenannte Jungendamtsurkunde sein.

Teilweise wird nicht nur der konkret geschuldete Unterhaltsbetrag, sondern auch eine Prozentzahl ausgeworfen. Der Mindeskindesunterhalt sind 100 %. Wenn Sie im Besitz eines solchen Titels sind, dann ist der Unterhaltsschuldner aufgrund dieses Titels verpflichtet, den angepassten Unterhalt zu zahlen. Man nennt so etwas einen dynamischen Titel.

Wenn sich im Titel jedoch nur ein fester Unterhaltsbetrag findet, dann müssen Sie tätig werden. Der Unterhaltsschuldner ist dann nicht verpflichtet, auch den angepassten Betrag zu zahlen.

Frau Rechtsanwältin HermannFachanwältin für Familienrecht – sowie auch Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling, die beide auch das Familienrecht zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen, können Sie in der komplizierten Materie des Unterhaltsrechts sicher und kompetent beraten. Gerade wenn der Unterhaltsschuldner meint, die Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle gelten nicht für ihn und er sehe nicht ein, einen höheren Betrag zu zahlen, zögern Sie bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir würden uns über eine Mandatierung sehr freuen!

Eins noch zum Schluss:

Wir möchten Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass die steuerrechtlichen Kinderfreibeträge zum 1.1.2016 wiederum steigen werden. Dies hat auch zur Folge, dass die Düsseldorfer Tabelle wohl zum 1.1.2016 erneut angepasst wird. Behalten Sie dies bitte im Hinterkopf!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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