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Fasching – wenn Narren die Herrschaft übernehmen

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion
  • Wer keine Bonbons & Co. mag, sollte lieber Abstand vom Zug halten. Für schmerzhafte Volltreffer gibt es leider keinen Ersatz.
  • Tanzen erfolgt auch in der fünften Jahreszeit auf eigene Gefahr.
  • Fürs Küssen gilt: erwünscht, aber nur wenn es die- oder derjenige auch erlaubt.
  • Auch wenn viele in der närrischen Zeit gerne den Verstand verlieren: Für verlorene Sachen und deren unangenehme Folgen gilt leider keine Narrenfreiheit.

Das ganze Jahr warten die Jecken und Narren darauf, sich wieder als Hexen, Cowboys oder untote Piraten à la Fluch der Karibik zu verkleiden und an Karneval die Straßen unsicher zu machen. Doch Vorsicht: Die vielen Tanzveranstaltungen und der spaßige Trubel halten auch für den todesmutigsten Agenten oder Superhelden einige Fettnäpfchen bereit. Die Redaktion von anwalt.de hat einige davon für Sie zusammengetragen. Für Lachkrämpfe und Heiterkeitsausbrüche wird aber nicht gehaftet!

Unter Süßigkeitenbeschuss!

Fallen die Jecken erst einmal in die Stadt ein, ist niemand mehr sicher. Aus allen Richtungen kommen Bonbons, Schokoriegel, ja ganze Pralinenschachteln und – für die Romantiker unter den Narren – Blumen geflogen. Das kann manchmal aber wortwörtlich ganz schön ins Auge gehen! Auch von abgebrochenen Schneidezähnen haben die „Süßigkeiten-Zielscheiben“ berichtet. Konnten die sich zunächst in Sicherheit bringen, wartete vor Gericht der nächste Schock auf sie: Die Verletzungen sind zwar ein bedauerliches Unglück, Schadensersatz oder Schmerzensgeld gibt es aber nicht. Warum? 

Nun, schließlich hätten sie an dem Umzug gar nicht teilnehmen müssen oder ihn aus sicherer Entfernung anschauen können. An Karneval muss man eben mit ausgelassenen Jecken rechnen, die mit kleinen Gegenständen um sich werfen. Die meisten Menschen finden gerade diese Tradition toll und freuen sich, wenn es Bonbons regnet (Amtsgericht Köln, Urteil v. 07.01.2011, Az.: 123 C 254/10).

Die tollpatschige Hupfdohle

Für viele Narren gehören die Tanzveranstaltungen zum Karneval wie der Redner in die Bütt. Doch auch hier lauern viele Gefahren: vom „Tanzpartnerklau“ über eine Rutschpartie auf der Tanzfläche bis hin zum verplanten Fehltritt. Verplanter Fehltritt? Ganz genau, denn wer so verplant ist, beim „schwungvollen Tanz im Freestyle“ einen ungeschickten Fehltritt zu machen und sich dann das Knie verdreht, ist selbst schuld und die private Unfallversicherung fein raus. Schließlich liegt dann kein Unfall vor, weil die Verletzung nicht durch äußere Einwirkung, sondern durch eine Eigenbewegung – vielleicht herbeigeführt durch einen Zuckerrausch nach Verzehr der gefangenen Bonbons, Schokoriegel und Pralinen – verursacht worden ist (Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 12.07.2000, Az.: 9 O 297/99).

„Der Alohol war schuld, hicks“

Schon im Mittelalter wurde vor Beginn der Faschingszeit am 11.11. noch schnell der letzte Alkohol ausgeschenkt, sog. Fastenschank. Kein Wunder also, dass auch in der heutigen Zeit der Alkohol für viele an Fasching nicht wegzudenken ist. Nachteil dieses flüssigen „Nahrungsmittels“ ist aber, dass übermäßiger Genuss zur Katerstimmung und diversen Gedächtnislücken führt. Das kann auch auf einer Betriebsfeier problematisch werden, wenn man sich ausgerechnet den Chef aussucht, um seine tiefsten Gefühle - z. B. gegenüber dem „gemeinen“ Chef – zu offenbaren. Der darf dann nämlich fristlos wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten kündigen, sofern seine Ehre mit besonders „charmanten“ Ausdrücken verletzt wurde (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 30.06.2004, Az.: 18 Sa 836/04).

Übrigens: Auch mit „Bützjen“ – das sind zu Hochdeutsch Küsse auf die Wange – sollte man auf der Betriebsfeier sparsam umgehen. Denn selbst wenn gerade in den Faschingshochburgen gebützt wird, was das Zeug hält, kann das Bützen eines Kollegen/einer Kollegin schnell nach hinten losgehen.

Daher der anwalt.de-Sicherheitshinweis: Um sich vor Ohrfeigen oder Schlimmerem zu schützen, sollte man nicht ohne Erlaubnis des Auserwählten bützen!

Überfall einmal anders

Alarmstufe Rot, halt nein, Blau! Wer zu beschwipst ist, das Auto zu benutzen und z. B. kein Geld mehr fürs Taxi hat, muss wohl oder übel nach Hause torkeln. Doch manchmal macht sich der Alkoholgenuss nicht nur dadurch bemerkbar, dass man alles doppelt sieht oder beginnt, mit einem Pfosten zu reden. Wer sich erleichtern möchte und dafür an einen Zaun am Gehweg lehnt, darf sich nicht wundern, wenn dieser sich eine solche Behandlung nicht bieten lässt und kurzerhand zurückschlägt. So erging es einem Mann, der nach einer Karnevalsfeier nur schnell austreten wollte und sich dabei aus Bequemlichkeit am Zaun anlehnte. Der fiel einfach um, der Mann kopfüber hinterher. 

Das Landgericht Gera hatte kein Mitleid mit dem Narren; zwar hat er den Gehweg befugt genutzt, nicht aber den leidtragenden Zaun. Außerdem müssen doch nicht zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, nur weil eine gewisse Möglichkeit besteht, dass sich ein besoffener Partylöwe zum Erleichtern an den Zaun lehnt, der prompt umfällt und der Jecke dann auch noch mit hinunterpurzelt. (LG Gera, Beschluss v. 26.07.2001, Az.: 4 O 1292/01).

Der Jecke und seine Jacke

Gerade Frauen stehen an Fasching vor dem schier unlösbaren Problem, dass keine ihrer Handtaschen zur Verkleidung als Zombiebraut oder Ähnlichem passt. Da werden nicht selten die überlebenswichtigen Utensilien wie Lippenstift und Handy in die Jackentaschen gestopft, bis sie beinahe platzen. Doch auf der Karnevalsfeier selbst stellt sich dann die nächste Frage: Wohin denn nun mit der Jacke?

Steigt der Alkoholpegel, steigt auch die Vergesslichkeit und schon ist das Unglück passiert: Man weiß entweder nicht mehr, wo man die Jacke zuletzt gesehen hat oder sie hat bereits einen neuen Besitzer gefunden. Befand sich auch noch ein Autoschlüssel in der Jackentasche, wird das Ganze aber erst so richtig interessant. Wenn der karnevalsche Langfinger das Kfz klaut, damit die Umgebung unsicher macht und es sprichwörtlich gegen die Wand fährt, muss die Versicherung keinen Cent zahlen. Denn wer seine Jacke unbeaufsichtigt lässt, ermöglicht dem Banditen erst den Coup (Landgericht Köln, Urteil v. 03.04.1997, Az.: 24 O 307/96).

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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