Fehlerhaftes Gutachten - Was tun?

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Erstellt ein Sachverständiger ein unrichtiges Gutachten, kann er dafür haften. Diese Haftung ist jedoch beschränkt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer Angelegenheit entschieden, bei der es um ein Verkehrswertgutachten ging.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Kläger bei dem Beklagten ein Verkehrswertgutachten für ein Haus in Auftrag gegeben. Der Beklagte hatte in seinem Gutachten einen „leichten“ Schädlingsbefall im Dachstuhl erwähnt, der sich im Nachhinein allerdings als so schwerwiegend herausstelle, dass der gesamte Dachstuhl abgerissen und neu aufgebaut werden musste.

Während das Landgericht den Sachverständigen zur Zahlung eines Teils der Kosten verurteilte, wies das OLG Oldenburg die Klage in der Berufung ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich nicht um ein Schadensgutachten, sondern um ein Verkehrswertgutachten gehandelt habe. Zudem habe der Sachverständige seine Haftung wirksam beschränkt durch einen Hinweis, dass er das Objekt nicht auf versteckte Mängel untersucht habe. Eine darüber hinausgehende Hinweispflicht bestehe nicht.

Auch im Rahmen der Personenschadenregulierung, gerade im Bereich der Arzthaftung, kommt es sowohl in der vorgerichtlichen Bearbeitung als auch später im Prozess wesentlich auf eine ordentliche, fehlerfreie Begutachtung an. Die Schadensregulierung steht und fällt mit dem Sachverständigengutachten. Bedauerlicherweise stellt sich die Klärung eines medizinischen Sachverhaltes selten so klar dar wie zum Beispiel die Begutachtung eines Fahrzeugschadens – getreu dem Motto: „Drei Ärzte, vier Meinungen.“

Legt man das Urteil des OLG Oldenburg zugrunde, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch einen medizinischen Sachverständigen bei einem fehlerhaften Gutachten in die Haftung zu nehmen. Das sollte vorher allerdings sehr gut bedacht werden. Denn erfahrungsgemäß ist es bei medizinischen Gutachten sehr schwer nachzuweisen, ob das Gutachten tatsächlich unrichtig ist oder ob es nicht bloß eine von mehreren vertretbaren Meinungen darstellt.

Gerade im Gerichtsverfahren gibt es noch andere Wege, einem unklaren Gutachten zu begegnen. Man kann zu einzelnen Fragen eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen beantragen oder besser noch, dass der Sachverständige sein Gutachten in der Verhandlung mündlich erörtert. Es können weitere Fragen gestellt werden, die sich vielleicht bis dahin noch gar nicht ergeben hatten.

Hat man den Eindruck, dass der Sachverständige einzig und allein den Vortrag der Gegenseite zugrunde legt und damit das Bild des Behandlungsverlaufs extrem zu Gunsten des Arztes verzerrt, besteht auch die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen zu stellen. Doch gilt auch hier wieder, dass ein solcher Antrag nur nach reiflicher Überlegung und ganz klaren Anzeichen für dessen Befangenheit gestellt werden sollte.

Sandra Deller, Rechtsanwältin

 



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