Fehlerhaftes Impressum – Vertragsstrafe: 3.000 €

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Wettbewerbsrechtliche (Folge-)Verstöße sind teuer

Ein Immobilienunternehmen wurde vom Landgericht Essen zur Zahlung von 3.000 Euro Vertragsstrafe verurteilt, nachdem das Unternehmen gegen das Versprechen aus der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung verstoßen hatte (LG Essen, Urt. vom 03.06.2020, 44 O 34/19)

Geklagt hatte eine Vereinigung mittelständischer Unternehmen und Gewerbetreibender zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte hatte es auf der eigenen Homepage wie auch auf einer Drittanbieter-Internetplattform versäumt, vollständige Angaben im Impressum zu machen. Es fehlte konkret die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Dass die jeweilige Aufsichtsbehörde im Impressum zu erscheinen hat, ist in § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG geregelt (Allgemeine Informationspflichten) .

Außergerichtliche Abmahnung und Unterlassung

Die spätere Beklagte wurde zunächst außergerichtliche abmahnt und aufgefordert, die Fehler zu beseitigen und diesen künftig zu unterlassen. Die Forderungen wurden anerkannt und die Konsequenzen etwaiger Verstöße mit einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung vertraglich festgehalten. 

Für jede zukünftige Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung wurde eine Geldstrafe von 3.000 Euro versprochen.

Finanzielles Risiko: die Verstöße wurden nicht beseitigt

1.
Zum einen war die sodann auf der eigenen Homepage genannte Aufsichtsbehörde nicht korrekt und auf der Drittanbieter-Internetplattform weiterhin gänzlich fehlend.

Hier dürften zwar gleich zwei Verstöße vorliegen, aus Kulanz forderte die spätere Klägerin jedoch lediglich 1x Mal 3.000 Euro Vertragsstrafe gem. Unterlassungserklärung. Der Betrag wurde gezahlt.

2. 

Sodann wurde auf der eigenen Homepage die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde korrigiert, auf der weiteren Internet-Plattform fehlte allerdings noch immer die Nennung der Aufsichtsbehörde.

Weitere Abmahnung und Vertragsstrafe

Es wurde erneut abgemahnt und weitere 3.000 Euro Vertragsstrafe gefordert. Diese Zahlung blieb jedoch aus, da die spätere Beklagte sich nicht in der Zahlungspflicht sah. 

Es sei ihr unmöglich gewesen das Impressum zu ändern, da die Seite von einem ehemaligen Mitarbeiter gepflegt wurde, der die Zugangsdaten nicht mehr wisse, so dass die Änderungen nicht vorgenommen werden konnten. Zudem sei die Seite ohne ihr „Wissen und Wollen“ erstellt worden.

Da das Immobilienunternehmen seiner Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung nämlich die Zahlung einer Geldstrafe von 3.000 Euro je (Folge-)Verstoß nicht nachkam, wurde der Anspruch gerichtlich durchgesetzt.

Vertragsstrafe ist zu zahlen, Unterlassungserklärung greift

 Das LG Essen folgte der Auffassung der Klägerseite: 

„Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € gegen die Beklagte gemäß § 339 S. 1, 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung, § 311 Abs. 1 BGB. 

Die Parteien haben einen wirksamen Unterlassungsvertrag mit einer wirksamen Vertragsstrafenvereinbarung geschlossen. 

Ein entsprechender Vertrag mit Strafversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB wurde durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 28.3.2018 und Annahme seitens des Klägers am 29.3.2018 begründet. [...]“

Zur Höhe der Vertragsstrafe führt das Gericht aus, dass ja eben Sinn und Zweck hoher Vertragsstrafen sei, wettbewerbswidriges Verhalten damit künftig zu unterbinden. Die geforderten 3.000 Euro waren im Ergebnis nicht unangemessen hoch.

Verbraucherschutz

Die Nennung der Aufsichtsbehörde liefert Transparenz und dient damit dem Verbraucherschutz. Verbraucher können sich so ohne Umwege/ Eigenrecherche bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über einen Gewerbetreibenden informieren und sich im Fall von Beanstandungen an die ausgewiesene Aufsichtsstelle wenden.

Die Beklagte muss sich das Mitarbeiter-Verschulden zurechnen lassen

Hierfür ist es auch unerheblich, dass die Beklagte nichts von ihrem weiteren Internetauftritt auf einer Drittanbieter-Plattform gewusst haben will und auch nicht, dass sie versucht hatte, durch Herantreten an den ehemaligen Mitarbeiter den Fehler zu beseitigen. Selbst die sodann beantragte Löschung des Internetauftritts ändert nichts daran. Eine Wettbewerbsverletzung lag definitiv vor und konnte schuldhaft nicht behoben werden.

Grundlage hierfür ist § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte), in dem es heißt: 

„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.“

Es gibt im Wettbewerb einige Fallstricke zu beachten. Insbesondere bei Abmahnungen sollte man richtig und mit Sorgfalt vorgehen. 

Lassen Sie sich von unseren auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwälte beraten und vermeiden so eine unnötige Abmahnung. 

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