Feiertagsregelungen für Arbeitnehmer – was gilt an gesonderten Feiertagen?

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Bundesweite Feiertage sind für viele Arbeitnehmer eine gern gesehene Möglichkeit, sich vom Arbeitsalltag zu erholen und Zeit mit der Familie oder bei Unternehmungen zu verbringen. Doch was gilt eigentlich, wenn der Feiertag nur in vereinzelten Bundesländern offiziell gefeiert wird und hierbei Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen?


Grundsätzliches zur Arbeit an Feiertagen

Grundsätzlich ist durch das Arbeitszeitgesetz [ArbZG] geregelt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Ausnahmen hiervon gibt es jedoch für bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Beschäftigungen, welche nicht allein an Werktagen vorgenommen werden können. In Betracht kommen hierbei insbesondere Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Energieversorger, aber auch die Gastronomie und Veranstaltungen. Werden Arbeitnehmer an einem solchen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beschäftigt, so muss ihnen innerhalb der nächsten acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.


Finanziell erhalten Arbeitnehmer durch gesetzliche Feiertage keinen Nachteil. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG] hat der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die aufgrund des Feiertags ausgefallen ist, das entsprechende Arbeitsentgelt zu bezahlen, das die Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Voraussetzung ist somit, dass sie an dem besagten Tag auch hätten arbeiten müssen. Bei Feiertagen, die auf einen Werktag fallen dürfte dies regelmäßig der Fall sein. Bei Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen wird hier in der Regel keine Entgeltfortzahlung gestattet.


Eine gesetzliche Pflicht, Arbeitnehmern für ihre Feiertagsarbeit einen Zuschlag zu gewähren besteht im Übrigen nicht. Eine solche Regelung kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag sowie aus einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung ergeben. Hier bedarf es einer Prüfung der jeweiligen Vertragsunterlagen, ob Ihnen ein Anspruch auf entsprechende Zuschläge zusteht.


Bundesweite Feiertage

Die vorgenannten Grundzüge lassen sich dabei problemlos für die neun gesetzlichen, bundesweit begangenen Feiertage anwenden: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 1. Mai, Tag der Deutsche Einheit, den ersten sowie den zweiten Weihnachtsfeiertag.


An diesen Tagen gelten die entsprechenden Regelungen zur Feiertagsruhe. In welchem Bundesland Sie Ihren Wohnort oder Ihren Arbeitsort haben spielt somit zunächst keine Rolle. Sofern Sie nicht zu einer der Branchen mit Ausnahmen zählen haben Sie an diesen Tagen frei und erhalten in der Regel auch Ihr Gehalt.


Welche Regelungen gelten für Feiertage in bestimmten Bundesländern?

Es gibt jedoch auch Feiertage, welche nur in vereinzelten Bundesländern begangen werden und somit zumindest dort die Arbeitspflicht aussetzen. Zu diesen Feiertagen gehören: Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Allerheiligen sowie der Buß- und Bettag in Sachsen.


Sofern sich Ihr Wohnort sowie Ihr Arbeitsort in einem Bundesland befinden, in denen die jeweiligen Feiertage begangen werden, gelten die oben dargestellten Regelungen. Oftmals treten jedoch gerade dann Fragen auf, wenn Wohn- und Arbeitsort in unterschiedlichen Bundesländern liegen und nur in einem davon der Feiertag gilt. Zu Beachten sind in diesen Fällen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten am Arbeitsort.


Beispiel:

Am 22.11.2023 ist der Bus- und Bettag, welcher nur in Sachsen als gesetzlicher Feiertag besteht. A wohnt in Leipzig (Sachsen), arbeitet jedoch regelmäßig in Halle (Sachsen-Anhalt). In diesem Fall muss A normal zur Arbeit erscheinen, der Feiertag spielt für A somit keine Rolle. Umgekehrt wäre die Situation, wenn A in Halle wohnt und regelmäßig in Leipzig arbeitet. In diesem Fall könnte sich A auf den gesetzlichen Feiertag und die damit einhergehende Feiertagsruhe berufen.


Wie Sie sehen kommt es für diese Feiertage somit nicht auf den Wohnort, sondern allein auf den Arbeitsort des jeweiligen Arbeitnehmers an. Ebenso wenig spielt somit auch der Firmensitz eine Rolle, was insbesondere bei vereinbarter Arbeit im Homeoffice zu beachten ist.


Beispiel:

A wohnt in Leipzig, der Arbeitgeber sitzt in Halle. Wenn A nach entsprechender Vereinbarung regelmäßig im Homeoffice arbeitet, so ist sein Arbeitsort zugleich an seinem Wohnort und er kann sich auf den Feiertag berufen, während seine Kollegen im Büro in Halle arbeiten müssen. Ist A jedoch regelmäßig oder zumindest an besagtem Feiertag zu einer Veranstaltung in Halle oder zu einer Dienstreise eingeplant und muss dort arbeiten, so gilt der Feiertag auch für ihn nicht.


Fazit:

Zusammenfassend kann man daher festhalten, dass es für die Frage, ob die Arbeitsleistung auch an Feiertagen zu erbringen ist, allein auf den Arbeitsort ankommt. Ist in dem Bundesland, in welchem die Arbeitsleistung regelmäßig oder zumindest an dem entsprechenden Tag erbracht wird, ein gesetzlicher Feiertag, so gilt hier die Feiertagsruhe nach dem Arbeitszeitgesetz. Unterschiedliche Feiertagsregelungen zwischen Wohnort, Arbeitsort und Betriebssitz des Arbeitgebers wirken sich darauf nicht aus.


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Robert Apitzsch

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht


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