Ferien mit Trennungskindern

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Trennen sich Eltern, ist dies für ihre Kinder sehr belastend. Deshalb sollten die Eltern die Belastungen so gering wie möglich halten und alle Dinge, damit auch den Umgang, einvernehmlich regeln. So können die Kinder im positiven Sinne erleben, dass eine Trennung auch vernünftig und ohne Streit ablaufen kann.  

Sollte es den Eltern nicht oder nur teilweise gelingen, sich z. B. zum Umgang zu verständigen, sollte unbedingt das Jugendamt vermittelnd eingeschaltet werden. Dort versuchen geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit den Eltern eine Einigung zu erarbeiten. 


Ein gerichtliches Verfahren sollte verhindert werden, da dies die Kinder stark belastet und sie schnell in einen Loyalitätskonflikt geraten können.


Aufteilung der Urlaubszeiten und Feiertage

Als Faustregel gilt, dass ab einem bestimmten Alter Ferien und Feiertage etwa hälftig aufgeteilt werden. Dies bedeutet für den jeweiligen Elternteil Umgang eine Woche in den Winter- bzw. Herbstferien sowie 2 - 3 Wochen in den Sommerferien. In den Sommerferien müssen mit zunehmendem Alter eigene Befindlichkeiten der Kinder berücksichtigt werden, so z. B. ein einwöchiges Trainingslager im Fußball- oder Tanzverein. Die Oster- und Pfingstfeiertage nebst anschließenden Ferien können geteilt werden. Es bietet sich aber an, Ostern und Pfingsten im jährlichen Wechsel zu tauschen. Brisant sind bisweilen die Weihnachtstage. Wichtig ist, dass beide Elternteile mindestens einen Weihnachtstag mit den Kindern verbringen können. Auch hier erfolgt häufig ein Tausch im Jahreswechsel (24.12. bis 26.12. morgens / 26.12. bis Anfang Januar).


Ältere Kinder

Je älter die Kinder werden und je autonomer ihr eigener Wille ist, umso mehr entscheiden diese faktisch ganz oder teilweise selbst über Umgangsfragen. Wenn ein 15-Jähriger erklärt, nicht bereit zu sein, 2 Wochen mit einem Elternteil in den Urlaub zu fahren, aus welchen Gründen auch immer, wird er dazu nur schwerlich gezwungen werden können.


Reiseziel

Grundsätzlich kann jeder Elternteil allein entscheiden, wohin er mit den Kindern reist, sofern das Reiseziel oder die Reise selbst keine Gefahr für die Kinder darstellen. Ziele, für die das Auswärtige Amt z. B. eine Reisewarnung ausgesprochen hat, dürfen i. d. R. nur mit Zustimmung des anderen Elternteils bereist werden. Es versteht sich von selbst, dem anderen Elternteil aus unterschiedlichsten Gründen das Reiseziel mitzuteilen. Viele begreifen das fälschlicherweise als Einmischung.


Entscheidungsfreiheit

Auch im Urlaub darf der betreuende Elternteil über Dinge des alltäglichen Lebens allein entscheiden, wie auch beim Umgang zuhause. Hat das Kind aber z. B. einen Unfall und muss operiert werden, muss der betreuende Elternteil versuchen, die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen, sofern überhaupt zeitlich noch möglich. Ansonsten darf er in einem solchen Notfall allein entscheiden.


Kleine Kinder

Schwierig zu beantworten ist die Frage der Dauer des Umganges bei kleinen Kindern. Es muss verantwortungsvoll geklärt werden, ab wann die Kinder in der Lage sind, beim anderen Elternteil zu übernachten. Diese Übernachtungen können dann schrittweis ausgeweitet werden.



[Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de



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Foto(s): Anja auf Pixabay

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