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Umgangsrecht in den Ferien: Wer hat welche Rechte?

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Bei Trennungen mit Kindern kommt es immer wieder zu Problemen in Bezug auf das Umgangsrecht. Vor allem in der Ferienzeit gibt es dann Streitigkeiten zwischen den getrennt lebenden Eltern, nämlich dann, wenn es um die Ferienregelung geht. Wer das Kind wie lange in den Ferien zu sich nehmen und wer Heiligabend mit dem Kind verbringen darf, sind dabei wiederkehrende Streitthemen.

Grundsätzlich besagt die Regelung zum Anspruch auf Umgang, dass jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat (vgl. § 1684 BGB).

In § 1684 Abs. 1 BGB heißt es:

1. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.

2. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber vorangestellt, dass vor allem das Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern hat. Erst unter Nummer 2 des ersten Absatzes wird geregelt, dass jeder Elternteil sowohl die Verpflichtung als auch das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind hat. Schließlich ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich Kinder am besten entwickeln, wenn sowohl Vater als auch Mutter an der Erziehung teilhaben.

Die Ferienregelung

Grundsätzlich hat der getrennt lebende Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Anspruch auf Umgang mit dem Kind. Das heißt, er darf auch in den Ferien Umgang mit dem Kind haben und mit ihm verreisen. Dabei gilt jedoch, dass der andere Elternteil frühzeitig benachrichtigt und dessen Zustimmung eingeholt werden sollte. Frühzeitig die Umgangszeiten miteinander abzusprechen ist daher für eine möglichst konfliktfreie Planung des Urlaubs unerlässlich.

Sollte eine Einigung nicht möglich sein, kann versucht werden, mithilfe des Jugendamtes eine Regelung zu finden. Unter Umständen kann auch eine gerichtliche Regelung notwendig sein, wenn der Vermittlungsversuch des Jugendamtes scheitert. In dem Fall kann dann das Familiengericht eingeschaltet werden.

Eine allgemeine gesetzliche Regelung in Bezug auf das Umgangsrecht in den Ferien gibt es nicht. Die Eltern sollen und können die Ferienregelung selber bestimmen. Dabei sollte jedoch immer das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Die Wünsche und das Alter des Kindes müssen also berücksichtigt werden.

Bei Urlaubsreisen ist zu beachten, dass das Reisen innerhalb Deutschlands sowie im EU-Ausland als Reise gilt, die das tägliche Leben betrifft. Das heißt, dass der umgangsberechtigte Elternteil solche Reisen uneingeschränkt beanspruchen kann. Anders verhält es sich mit Fernreisen und Fahrten in Länder, für die z. B. eine Reisewarnung vorliegt. Eine solche Unternehmung darf nur in Abstimmung und mit Zustimmung des anderen Elternteils geplant werden, da sie für das Kind von erheblicher Bedeutung ist.

Haben Bezugspersonen auch ein Umgangsrecht?

Ein Recht auf Umgang steht nicht nur den biologischen Eltern zu, sondern auch Personen, die längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt haben.

§ 1685 Abs. 2 BGB besagt, dass enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und darüber hinaus eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Großeltern und Geschwister fallen beispielsweise unter diese Regelung. Sie haben also ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn damit dem Kindeswohl gedient ist.

Umsetzung des Umgangsrechts

Der Gesetzgeber hat zur Umsetzung keine Regelung vorgeschrieben. Es gelten jedoch folgende Orientierungshilfen:

  • Das Umgangsrecht für Kleinkinder sollte sich auf stundenweisen Kontakt beschränken. Allerdings sollte dieser Kontakt einmal wöchentlich stattfinden.
  • Für Kinder ab drei Jahren können regelmäßige Übernachtungen stattfinden.
  • Bei Schulkindern gilt, dass ein Umgang alle zwei Wochen an den Wochenenden mit Übernachtung stattfinden kann.

Beide Elternteile haben darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen des Umgangsrechtes zu unterlassen sind. Das Verhältnis des jeweils anderen Elternteils zum Kind sollte weder beeinträchtigt noch erschwert werden.

Leider gestaltet sich das in der Praxis oft schwieriger als hier beschrieben. Wenn es bei Ihnen des Öfteren zu Streitigkeiten in Bezug auf das Umgangsrecht in den Ferien oder im Allgemeinen kommt, ist es ratsam, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Die Anwaltskanzlei Lenné berät und vertritt Sie hierbei gerne. Das Erstgespräch ist übrigens kostenlos.


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