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FG Köln: Schadens­selbst­behalt der Reiseveranstalter unterliegt nicht der Versicherungsteuer

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Das Finanzgericht Köln hat mit einem Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen: 2 K 542/11, entschieden, das die von Reiseveranstaltern neben den Versicherungsprämien zusätzlich an den Reiseversicherer zu leistenden Schadensselbstbehalte nicht der Versicherungssteuer unterliegen.

Im vorliegenden Fall ging es um die in der Reiseversicherungsbranche häufig anzutreffende Vertragsgestaltung, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherungsunternehmen im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Hierfür zahlen die Reiseveranstalter Versicherungsprämien. Diese werden oft in Prozentsätzen bezogen auf den Reisepreis berechnet. Darüber hinaus erstatten die Veranstalter dem Versicherer im Wege des sogenannten Schadensselbstbehalts einen Teil der an die Reisekunden geleisteten Schadenszahlungen.

Im vorliegenden Fall klagte ein Versicherer bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung u.a. auch die Schadensselbstbehaltszahlungen der Versicherungssteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 2 Millionen Euro.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Nach Ansicht des Senats seien die Schadensselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter keine versicherungssteuerpflichtige Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz. Im Umfang der Schadensselbstbehalte übernehme das Versicherungsunternehmen gerade kein Risiko. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer leisteten vielmehr diese Schadensaufwendungen ausschließlich als Eigendeckung aus ihrem eigenen Vermögen.


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