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Bestechung: Wie versteuert man 2 Millionen Euro Schmiergeld?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Steuerrecht sollte niemals unterschätzt werden. Es brachte seinerzeit schon den berüchtigten Gangster Al Capone ins Gefängnis. Dem konnten die US-Behörden zwar Straftaten – wie Erpressung, Geldwäsche oder Verstöße gegen die damals geltende Prohibition – nie wirklich nachweisen, wohl aber seine Steuerhinterziehung.

Tatsächlich sind auch im heutigen Deutschland Einkünfte in Zusammenhang mit unmoralischen oder gar strafbaren Handlungen keineswegs steuerfrei. Wie Bestechungsgelder richtig zu versteuern sind, zu welchen Einnahmen sie führen und wie Werbungskosten abziehbar sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) anlässlich eines Falls nochmals ausführlich erläutert.

Fast 2 Millionen Euro Bestechungsgeld

Ein Angestellter, der für die Auftragsvergabe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zuständig war, bevorzugte immer wieder einen bestimmten Auftraggeber. Dafür erhielt er zwischen den Jahren 2000 und 2005 insgesamt fast zwei Millionen Euro.

Zur Tarnung hatte er seine Ehefrau Scheinrechnungen ausstellen lassen. Die in den Rechnungen aufgeführten Gegenleistungen wurden freilich nie erbracht. Dennoch wurden die Einnahmen in Form der Bestechungsgelder in der Steuererklärung allein seiner Ehefrau zugeordnet.

Ansprüche des Arbeitgebers

Als die ganze Sache aufflog, kündigte ihm der Arbeitgeber. Während der Arbeitgeber von dem Gekündigten Schadenersatz forderte, meinte dieser, seinerseits noch Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Abfindung von 245.000 Euro und einen Bonus von 13.000 Euro zu haben.

Man einigte sich schließlich im Jahr 2006 darauf, dass der ehemalige Beschäftigte 1,2 Millionen Euro an seinen Ex-Arbeitgeber zahlen sollte und auf weitere mögliche Ansprüche seinerseits, wie Bonus oder Abfindung, verzichtete. So weit, so gut, doch wie ist die Sache nun steuerlich zu bewerten?

Bestechungsgelder als Einnahmen

Das Finanzamt ordnete die bis 2005 geflossenen Bestechungsgelder nun rückwirkend nicht mehr der Ehefrau, sondern unmittelbar dem Mann selbst zu.

Bei diesen Einkünften handelte es sich nicht um Arbeitslohn nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund seiner ehemaligen Beschäftigung bei der GmbH. Schließlich wusste der Arbeitgeber ja zunächst gar nichts davon. Daher gehörten die Einnahmen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Allerdings hatte der Mann ja große Teile des Geldes im Folgejahr wieder an seinen Arbeitgeber abgeben müssen, und zwar in Form des gezahlten Schadenersatzes und des Verzichts auf Abfindung und Bonus. Nach dem geltenden Nettoprinzip kann das nicht einfach unberücksichtigt bleiben.

Schadenersatz als Werbungskosten

Knapp 1,5 Millionen Euro wollte der Steuerpflichtige so im Veranlagungszeitraum 2006 als Werbungskosten abziehen. Damit hatte er jedenfalls teilweise Erfolg.

Abfindung und Bonus waren ihm allerdings nie zugeflossen, insofern konnte der Verzicht auf die – zwischen ihm und dem Arbeitgeber außerdem streitig gebliebenen – Forderungen nicht als finanzieller Abfluss geltend gemacht werden.

Den tatsächlich von ihm gezahlten Schadenersatz in Höhe von 1,2 Millionen Euro hingegen erkannte die Behörde als Werbungskosten an. Spiegelbildlich zu den Einnahmen in Form der Bestechungsgelder, waren diese wieder den sonstigen Einkünften zuzuordnen – und das hat erhebliche Bedeutung.

Die Verlustausgleichsbeschränkung

Während im Allgemeinen Gewinne und Verluste bzw. Überschüsse verschiedener Einkunftsarten verrechnet werden können, gibt es bei sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG eine Besonderheit:

Entsprechende Verluste können Einkünfte aus anderen Einkunftsarten – wie beispielsweise aus Gewerbebetrieb, selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit – nicht mindern. Ferner ist ein Ausgleich innerhalb der sonstigen Einkünfte nur mit Einnahmen des aktuellen, des vorangegangen oder des folgenden Jahres möglich.

In diesem Fall hatte der Mann durch die Schadenersatzzahlung zwar im Jahr 2006 grundsätzlich Werbungskosten von 1,2 Millionen Euro, aber keine entsprechend hohen Einnahmen mehr. Die knapp 2 Millionen Euro Bestechungsgelder verteilten sich schließlich schon auf die vorangegangenen Jahre 2000 bis 2005.

Das zugrunde gelegt, dürfte der Mann von seinen gezahlten 1,2 Millionen Euro nur einen Teil als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, nämlich so weit er zwischen 2005 und 2007 entsprechende sonstige Einkünfte hatte.

(BFH, Urteil v. 16.06.2015, Az.: IX R 26/14)

(ADS)

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