Fiktive Abrechnung auch von Kfz-Vollkaskoschäden auf Gutachtenbasis

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Der Geschädigte kann im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich die durch einen Sachverständigen ermittelten vollständigen Nettoreparaturkosten verlangen. Dies gilt laut BGH auch für die Vollkaskoversicherung.

Der BGH (Urteil v. 11. 11. 2015 – AZ.: IV ZR 426/14) entspricht seiner ständigen Rechtsprechung und stärkt die Rechte des Geschädigten bei der sog. fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis, selbst wenn der Schaden selbst verursacht wurde (Vollkasko).

Dazu verlautbarte das Gericht in einer Presseerklärung:

„Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer ‚freien‘ Werkstatt verweisen lassen muss.

In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rd. 9.400 € ermittelt worden ist. Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rd. 6.400 €. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 € ist Gegenstand der Klage.

In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 heißt es:

‚Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.

b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.‘

Die Klage hatte beim Amtsgericht Erfolg; das Landgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Versicherers abgewiesen. Es hat ausgeführt, soweit die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen. Für die vom Amtsgericht befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftungsrecht fehle es an einer tragfähigen Begründung.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber zwar bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz – also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners – geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als ‚erforderliche‘ Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können.

Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Amtsgericht Mitte – Urteil vom 1. Februar 2013 - 114 C 3023/12

Landgericht Berlin – Uteil vom 15. Oktober 2014 - 44 S 106/13

Karlsruhe, den 11. November 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs“

Dem Geschädigten obliegt nicht die Pflicht, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus bei sämtlichen umliegenden markengebundenen Vertragswerkstätten die Angaben aus dem Gutachten zu überprüfen, er kann sich auf das Gutachten verlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe ausreichend nach, wenn der Schaden anhand eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelt wird. Wenn der Schädiger nicht konkret die Unrichtigkeit des Gutachtens darlegt, ist nach § 287 ZPO dieses Gutachten die Grundlage der richterlich vorzunehmenden Schadensschätzung (BGH NJW 1989, 3009 f; BGH NJW 2003, 2086 f.).

Versicherungen versuchen regelmäßig die sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten zu unterlaufen. Dabei ist jedoch ausschließlich auf die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kostenpositionen abzustellen. Ob Kosten tatsächlich angefallen oder ersetzt wurden, ist nicht entscheidend. Dies erfolgt aus dem Umkehrschluss der gesetzlichen Regelung: Denn die einzige Position, die tatsächlich angefallen sein muss, ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Mehrwertsteuer. Diese fällt bei fiktiver Abrechnung nur für die Rechnung des Anwalts und des Gutachters an.

Es gilt die Faustregel: Bei bis zu 3 Jahren alten bzw. scheckheftgepflegten Fahrzeugen hat der Geschädigte stets das Recht, eine markengebundene Werkstatt aufzusuchen bzw. deren Kalkulation zugrunde zu legen.

Haftpflichtversicherungen regulieren – wie vorliegend – oftmals nicht nach diesen Grundsätzen. Daher ist es insbesondere bei hohen Schadenssummen und um der Gefahr von Rechtsverlusten vorzubeugen (z. B. Garantieansprüchen) anzuraten, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen. Die Rechtsanwaltskosten sind wie die Gutachterkosten vom Schädiger bzw. der Versicherung bei Vollkaskoschutz zu erstatten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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