Fiktive Steuer ja, fiktive Zinszahlungen nein

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So hat es der Bundesgerichtshof entschieden. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung muss jeder einzelne Vermögensgegenstand im Endvermögen (und im Anfangsvermögen) bewertet werden. 

Aus diesen Vermögensauflistungen ergibt sich bei beiden Eheleuten eine Bilanz, in welcher Höhe ihr Vermögen während der Ehe zugenommen hat. Dieser Vermögenszuwachs wird nach dem Gesetz hälftig geteilt. Dies gilt auch, wenn die Wertsteigerung einer Immobilie alleine auf Steigerung der Immobilienpreise beruht.

Nun muss z.B. die Wertsteigerung einer Immobilie mit der sogenannten Spekulationssteuer versteuert werden, wenn sie vor dem Ablauf von zehn Jahren nach Kauf verkauft wird. Die Spekulationssteuer aus dem Wertzuwachs fällt in Höhe der des jeweiligen Einkommensteuersatzes an. Fällt der Endvermögensstichtag, Zustellung des Scheidungsantrags, in diesen Zehnjahreszeitraum, wird diese Steuer fiktiv berechnet und mindert den Wert. Dies gilt auch dann, wenn die Immobilie nicht verkauft wird oder sogar zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung der Zehnjahreszeitraum bereits abgelaufen ist.

Wird eine Immobilie verkauft und das Darlehen zurückbezahlt, solange die Zinsbindungsfrist läuft, verlangen die Banken eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, also die Zinsen, die der Bank durch die vorzeitige Rückzahlung entgehen. Seit langem war strittig, ob auch diese fiktive Vorfälligkeitsentschädigung den Wert der Immobilie mindert.

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das nicht der Fall ist.. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz der zukünftigen Zinszahlungen ist zum Berechnungsstichtag nicht fällig und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.



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