3 erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen fiktive Anrechnung von Einkünften!

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Drei zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Väter hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt, da man ihnen ein fiktives Gehalt angerechnet hatte. Damit hatten sie Erfolg.  


Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.06.2012 über diese drei Verfassungsbeschwerden entschieden und dabei nochmals klar gemacht, unter welchen Voraussetzungen dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte angerechnet werden können.
Alle Oberlandesgerichte hatten nicht konkret geprüft, ob der jeweilige Unterhaltsverpflichtete tatsächlich am Arbeitsmarkt die Einkünfte erzielen kann, wie man es ihm unterstellte. Dies hätten die Gerichte konkret anhand der persönlichen Voraussetzungen wie z. B. Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen prüfen müssen.

Leider hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht nochmals zu den konkreten Voraussetzungen der fiktiven Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit erklärt. Denn der beweisbelastete Beschwerdeführer hatte nicht ausreichend zu der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Ausübung einer Nebentätigkeit vorgetragen.

Rechtsanwältin Christine Andrae
Fachanwältin für Familienrecht


www.kanzlei-andrae.de


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