Filesharing-Abmahnung erhalten und voreilig einen Vergleich geschlossen?

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Eine kleine Notiz kann den Vertrag unwirksam werden lassen!

Dass jeder Fall unterschiedlich und anders zu betrachten ist, hat jüngst das Amtsgericht Lichtenberg bestätigt. Rechtsanwälte Rasch nehmen Klage zurück.

Verklagt wurde unser Mandant von den Rechtsanwälten Rasch, die als juristische Vertreter der Universal Music GmbH agierten. Von einem solchen Gegner sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen, sondern einen kühlen Kopf bewahren und alle Umstände genauestens prüfen lassen. Die Klägerin forderte von dem Beklagten, die vereinbarten Ratenzahlungen aus dem angeblich geschlossenen Vergleichsvertrag in einer Filesharing-Angelegenheit zu zahlen.

Unser Mandant hatte den von der Universal Music GmbH angebotenen Vergleich vorschnell unterzeichnet, im gleichen Brief jedoch eine Notiz beigelegt, in der er unmissverständlich mitteilte, er könne die Vergleichssumme nur in Raten einer bestimmten Höhe zahlen. Die Höhe der Ratenzahlungen stimmte nicht mit denen in dem vorformulierten, unterschriebenen Vergleichsvertrag überein.

Die Frage, die das Amtsgericht Lichtenberg zu klären hatte, beleuchtete die oft so einfach erscheinende Frage, ob ein wirksamer Vergleichsvertrag zustande gekommen ist. Denn nur aus einem wirksam geschlossenen Vergleichsvertrag hätte die Universal Music GmbH einen Anspruch auf die Zahlung der Vergleichssumme begründen können.

Eine Unterschrift besagt allerdings nicht gleich, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Vielmehr kommt es auf die Umstände an; so wurde hier nach unserer Auffassung auf das Vergleichsangebot der Gegenseite ein Gegenangebot durch unseren Mandanten gemacht. Unser Mandant hat durch die Beifügung der Notiz deutlich gezeigt, dass er nur zu einem Vertragsschluss bereit ist unter der Bedingung der abgeänderten Ratenzahlung. Eine Annahme eines Angebotes mit Änderungen stellt eine Ablehnung des ursprünglichen Angebotes und gleichzeitig ein neues Angebot dar. Dabei sei laut dem Amtsgericht Lichtenberg darauf abzustellen, ob eine Partei erkennbar zeigt, dass sie die Änderung für wesentlich und erforderlich hält. Die Zahlungsmodalitäten, wie z. B. Ratenzahlung, Zahlungstermin und Dauer der monatlichen Zahlungen sind keine unwesentlichen Aspekte beim Vertragsschluss, sondern stellen wesentliche Vertragspflichten dar. Daher sollte darauf besonderes Augenmerk gelegt werden.

Da von der Gegenseite im vorliegenden Fall nicht auf die beiliegende Notiz eingegangen wurde und lediglich als „Bitte um Ratenzahlung“ ausgelegt wurde, wurde das Gegenangebot unseres Mandanten nicht angenommen. Vielmehr stellten die postalischen Forderungen und die Klage eine Ablehnung des Gegenangebotes und ein Festhalten an dem angeblich geschlossenen Vergleichsvertrag (ursprüngliches Vergleichsangebot) dar. Später haben wir für unseren Mandanten hilfsweise den Vergleich widerrufen und angefochten, so dass die weiteren Schreiben von Rasch keine Rechtsänderung herbeiführen konnten.

Nach mehrfacher Prüfung der Rechts- und Sachlage folgte das Amtsgericht Lichtenberg letztendlich der Auffassung, dass kein Vergleich und somit kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Daraufhin wurde die Klage von der Universal Music GmbH zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits hat nun ebenfalls die Klägerin zu zahlen. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin aufgrund Verjährung auch keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen.

Sollten Sie mit einem Vergleichsangebot nicht einverstanden sein, ändern Sie die für Sie nicht hinnehmbaren Punkte und machen Sie deutlich, dass Sie nur aufgrund dieser Änderungen zu einem Vertrag bereit sind.

Sollten Sie ein solches Gegenangebot bekommen, handeln Sie entsprechend; nehmen Sie das Angebot an oder machen ein erneutes Angebot und nehmen Sie die „kleine beigefügte Notiz“ nicht auf die leichte Schulter – es könnte sein, dass Sie am Ende ohne Anspruch dastehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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