Filesharing-Abmahnung – Was ist der konkrete Vorwurf?

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Vorwurf = Verstoß gegen das Urhebergesetz

Der Ausgangspunkt jeder Filesharing-Abmahnung ist, dass man davon ausgeht, dass Sie mithilfe Ihres Internet-Anschlusses die exklusiven Rechte der Unterhaltungs- und Medienbranche genutzt haben sollen.

Konkreter Vorwurf ist immer, dass Sie unerlaubt einen Film, eine TV-Serie oder auch Musik im Internet mit anderen geteilt haben. Der Verstoß ist nach § 19a Urhebergesetz das unerlaubte Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit. Dieses Nutzungsrecht ist jedoch ausschließlich dem Rechteinhaber vorbehalten. Rechteinhaber sind z. B. die Urheber, Produzenten und Hersteller sowie deren Lizenznehmer.

Ermittlungen führen zum Internetanschluss daheim

In dem Schreiben stellt man klar, dass man mit einer Software festgestellt hat, dass von Ihrem Internetanschluss zu Hause diese Film- oder Musikwerke an andere Personen im Internet weitergegeben worden sind. Dabei hat man mit der Software die IP-Adresse und die Uhrzeit protokolliert.

Anschlussinhaber wird ausfindig gemacht

Der Empfänger einer Abmahnung ist zunächst immer der Anschlussinhaber. Denn dieser kann mithilfe der IP-Adresse und Uhrzeit durch den Provider namentlich benannt werden. Die Möglichkeit zur Erteilung einer Auskunft über Ihre persönlichen Daten ist dabei zuvor per Gerichtsbeschluss gestattet worden. Einer Abmahnung liegt immer ein solcher Beschluss eines Landgerichts zugrunde.

Dieser Anordnungs- und Gestattungsbeschluss verpflichtet den Internetanbieter, Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Mithin wurde die Verwendung Ihrer Daten richterlich erlaubt, mehr allerdings nicht! Vor allem sind Sie nicht in irgendeiner Art und Weise verurteilt. Vielleicht soll dieser Eindruck vermittelt werden, damit Sie überstürzt zahlen. Lassen Sie sich nicht beeindrucken. Die Rechteinhaber müssen die Verwendung Ihrer Daten gerichtlich erwirken. Ansonsten erhält man Ihren Namen und Ihre Adresse nicht. Die Haftung ist damit aber noch lange nicht geklärt. Man hat lediglich Ihre Adresse ermittelt.

Tatsächliche Vermutung gegen Sie?

Nunmehr ist folgende Rechtsprechung für die Abmahner behilflich. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie als Inhaber des Anschlusses auch für die hierüber begangenen Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich sind. Die Abmahnkanzlei geht also davon aus, dass Sie die ermittelte Rechtsverletzung persönlich vorgenommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, I ZR 121/08; BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 74/12). Normalerweise nutzt ja gerade der Inhaber des Anschlusses sein Internet selbst. Deshalb darf man auch vermuten, dass jedenfalls Sie über die Art und Weise der Nutzung des Internets bestimmen. Das ist der Ausgangspunkt für Ihre Situation. Aus diesen Gründen haben Sie eine Filesharing-Abmahnung zugeschickt bekommen. Sie sind die Inhaberin oder der Inhaber des Internetanschlusses.

Es wird – entgegen vieler Meinungen – nicht einfacher, wenn mehrere Personen in der Wohnung das Internet betreiben. Halten mehrere Personen den Internetanschluss gemeinsam, so gilt die oben genannte Vermutung zulasten aller Anschlussinhaber (für den Plural siehe BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 74/12 – Morpheus, Rn. 33; auch OLG München, Urt. v. 14.01.2016, 29 U 2593/15, Rn. 33). In derartigen Fällen ist von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Anschlusses auszugehen (vgl. LG Bochum, Urt. v. 27.11.2014, I 8 S 9/14).

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