Filesharing-Abmahnungen von Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt u. a. im Auftrag der Universum Film GmbH ab.

Den Betroffenen wird vorgeworfen, dass sie durch die Teilnahme an einer Internettauschbörse Filme illegal heruntergeladen oder bereitgestellt haben, die zum Rechterepertoire der Universum Film GmbH gehören. Das Filesharing stelle ein Verstoß gegen §§ 16, 19a UrhG. Der Universum Film GmbH stünden daher Unterlassungsansprüche gem. § 97 Abs. 1 UrhG sowie Schadensersatzansprüche nach § 97Abs. 2 UrhG zu. Schließlich seien die Betroffenen zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Betroffenen werden dann aufgefordert, zur Abgeltung der Ansprüche einen Betrag in Höhe von 915,00 € zu bezahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Sind die Abmahnungen von Waldorf Frommer berechtigt?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt Empfänger einer Abmahnung eine sog. sekundäre Darlegungslast, die diesen dazu verpflichtet, zu den in der Abmahnung hervorgebrachten Vorwürfen detailliert Stellung zu nehmen.

Mittels spezieller IP-Adressermittlungsfirmen gelangt Waldorf Frommer an die IP-Adressen derjenigen Internetanschlussinhaber, von den aus der illegale Up- und Download stattgefunden hat. In einem Auskunftsverfahren, das von einem Rechteinhaber gegen den Provider des Abgemahnten geführt wird, wird der Provider dazu verpflichtet, sowohl den Namen als auch die Anschrift desjenigen bekannt zu geben, dem die ermittelte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Aufgrund dieser erhaltenen Daten fertigt die Kanzlei Waldorf Frommer die Abmahnungen.

Hafte ich auch für Downloads meiner Gäste?

Wer seinen Gästen oder Mitbewohnern Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, muss diese nicht vorsichtshalber belehren. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung hält der BGH eine solche Belehrung für volljährige Nutzer für „nicht zumutbar”. Im dem Fall hatte eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund Zugang zum PC erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht (AZ: I ZR 86/15).

Inwieweit hafte ich für Familienmitglieder?

Anschlussinhaber haften z. B. nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner, die ohne dessen Kenntnis Rechtsverletzungen begehen. Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Derartige Nachforschungspflichten sind nicht zumutbar. Das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 der EU-Grundrechtecharte und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes werden vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt. AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017(Az. 203 C 255/17).

Sind die Schadensersatzansprüche berechtigt?

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden Schadensersatzansprüche beziffert, die durch die Zurverfügungstellung des urheberrechtlich geschützten Werks entstanden sein sollen. Ein entsprechender Anspruch wird dem Rechteinhaber in der Vorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG eingeräumt, sofern die Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber fahrlässig oder vorsätzlich vorgenommen wurde.

Die Höhe des geforderten Schadensersatzes hängt stets davon ab, welche Art von Werk im Rahmen einer Tauschbörse genutzt worden sein soll. Für TV-Serien werden Schadensersatzforderungen in Höhe von 250,00 – 350,00 Euro geltend gemacht. Bei Musikalben und aktuellen Filmen sind es ganze 600,00 Euro. Die Werte geltend jeweils für ein Werk, also einen Film, eine Serie oder eben ein Musikalbum.

Sind die Abmahnkosten berechtigt?

Ein entsprechender Zahlungsanspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Abgemahnten ist in § 97a Abs. 3 UrhG verankert. Wie bereits zuvor erwähnt, können für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in der Abmahnung Rechtsanwaltsgebühren im Grundsatz nur noch nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro geltend gemacht werden. Abhängig von der Höhe des Schadensersatzes, der zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten herangezogen wird, liegen die Kosten zwischen 169,50 und 215,00 Euro. Im Ergebnis wird demnach in der Regel – je nach Werk und pro Werk – ein Gesamtbetrag von 469,50 bis 915,00 Euro gefordert.

Wie sollte ich bei Erhalt einer Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

Grundsätzlich gilt, dass Sie zunächst Ruhe bewahren und nichts bezahlen und auch nichts unterschreiben sollten. Weiterhin sollten Sie selber keinen Kontakt zu Waldorf Frommer aufnehmen. Eine einmal unbedarfte getätigte Äußerung wird unter Umständen vermerkt und kann später nur schwer korrigiert werden. Beauftragen Sie uns daher mit Ihrer Verteidigung. Rufen Sie uns hierzu an. Wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall und klären Sie über die Kosten unserer Beauftragung auf.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg steht Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Urheberrecht und insbesondere im Bereich des Filesharings. Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail.

Was tun wir für Sie?

  • Kostenloses Erstgespräch
  • Prüfung der Abmahnung
  • Bundesweite Vertretung

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Katharina von Leitner-Scharfenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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