Filesharing: OLG Köln, Az. 6 W 182/10, Verbreitung von Kinofilm zwei Wochen nach Filmstart ist gewerblich

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem sehr aktuellen Beschluss vom 11. November 2010 (Az. 6 W 182/10) entschieden, dass die öffentlich Zugänglichmachung eines aktuellen Kinofilms in Filesharing-Tauschbörsen zwei Wochen nach der offiziellen Filmveröffentlichung eine Rechtsverletzung darstellt, die gewerbliches Ausmaß erreicht. Damit ist die Verwendung der Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über Namen und Anschrift der Tauschbörsen-Nutzer, denen zum Zeitpunkt Rechtsverletzung eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt war, zulässig.

Der vorliegende Beschluss erstaunt wenig, haben doch Landgericht Köln und Oberlandesgericht Köln bislang bei nahezu jeder öffentlichen Zugänglichmachung eines fremden Werkes ein gewerbliches Ausmaß anerkannt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich nunmehr eine Rechtsprechung durchsetzt, die mehr auf das Alter der in Filesharing-Tauschbörsen verbreiteten Dateien achtet. So hatte das Landgericht Hamburg kürzlich entschieden, dass für bereits einige Jahre alte Musikdateien nur ein Schadenersatz von 15 € pro Musiktitel zu leisten sei (Az. 308 O 710/09, wir berichteten).

Reagieren, aber angemessen!

Wie man auf eine Abmahnung am Besten reagiert, ist vom Einzelfall abhängig. Eines sollten Sie jedoch nicht tun: Die Abmahnung ignorieren. Dies ist in jedem Fall ein Fehler, da Sie damit rechnen müssen, dass die Gegenseite versuchen wird, Ihre Forderung mittels einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Auch ist nicht zu empfehlen, die den Abmahnungen in den meisten Fällen gleich beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung, einfach ungeprüft zu unterschreiben. Diese Erklärungen sind häufig unnötig weit gefasst und beinhalten oft ein Schuldeingeständnis in Form der Anerkennung der an Sie gerichteten Forderung. Informieren Sie sich über mögliche Folgen, bevor Sie unterschreiben! Legen Sie die Abmahnung einem spezialisierten Rechtsanwalt vor und lassen Sie den Sachverhalt prüfen. Gegebenenfalls kann dieser auch eine modifizierte Unterlassungserklärung speziell für Sie formulieren.

Wir stehen Ihnen kurzfristig & bundesweit zur Verfügung!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema