Filesharing – Was sagen die Gerichte zu privaten Ermittlungen?

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Vielleicht haben auch Sie eines Morgens den Briefkasten geöffnet und fanden darin unerwartete Anwaltspost einer der großen Abmahnkanzleien wie Frommer Legal. Dann fragen Sie sich sicherlich, was Sie gegen eine solche Filesharing-Abmahnung unternehmen können.

Wir hatten hier darüber berichtet, wie private Ermittlungsfirmen an Filesharing-Netzwerken teilnehmen, um so an die IP-Adressen der Internetanschlüsse zu kommen, die an der Tauschbörse teilgenommen haben. Vielleicht fragen Sie sich, ob diese Ermittlungen überhaupt zulässig sind und ob die Gerichte das einfach so akzeptieren.

Natürlich langt es nicht, wenn einfach behauptet wird, dass irgendeine private Firma irgendetwas ermittelt hat. Wenn so ein Fall vor Gericht landet, könnten Sie das einfach bestreiten, und dann wäre das Verfahren beendet. Sie können ja nicht wissen, wie die Filesharing-Ermittlungen ablaufen. Deshalb müssen Beweise vorgelegt werden können, aus denen hervorgeht, dass tatsächlich über Ihren Internetanschluss Filesharing betrieben wurde. Wichtig ist aber zu wissen, dass in der Abmahnung selbst keine Beweise vorgelegt werden müssen.

Die Ermittlungen laufen in den meisten Fällen ganz ähnlich ab. Wenn z. B. ein Film gesucht wird, wird zunächst über ein Filesharing-Programm eine Datei geladen und mit dem Originalwerk verglichen. Die Kanzlei Sarwari beschreibt in einer Klage sehr hübsch, wie ein Ermittler am Computer in zwei Fenstern denselben Pornofilm im Original und als Filesharing-Datei vergleicht. Ich stelle mir vor, dass das auf Dauer langweilig wird.

Wenn feststeht, dass die Datei beispielsweise einen Film enthält, der auch abgespielt werden kann, wird ein Computerprogramm eingesetzt, um nach dieser Datei zu suchen. Diese Datei hat einen sog. HASH-Wert, der sie eindeutig identifiziert und mit dem sie im Internet von Filesharing-Nutzern schnell gefunden werden kann. Der HASH-Wert funktioniert wie ein elektronischer Fingerabdruck.

Das Computerprogramm der Ermittler sucht jetzt nach Dateien mit diesem elektronischen Fingerabdruck. Wenn es ihn findet, beginnt es, Teile dieser Datei von anderen Computern herunterzuladen. Bis hierher verhält sich das Programm wie ein normales Filesharing-Programm.

Während ein einfaches Filesharing-Programm aber nur an der Datei und ihren Teilen interessiert ist und nur diese speichert, zeichnet das Ermittlungsprogramm den gesamten Datenverkehr auf, der über den Ermittlungscomputer läuft. Das sind neben dem Hashwert der Datei auch Zeitpunkt des Datenverkehrs, IP-Adresse der anderen Anschlüsse sowie das benutzte Filesharing-Programm. Diese Werte werden für jedes Dateifragment einzeln aufgezeichnet.

Wenn es Streit über diese Ermittlungen gibt, werden meist Screenshots oder Ausdrucke aus des Speicherprogrammen vorgelegt. Manchmal wurden sogar schon mit einer Klage solche Screenshots vorgelegt. Das hat der BGH seit seinem „Tauschbörse I“ Urteil (Az. I ZR 19/14, Urt. v. 11.06.2015) stets gebilligt. Hier waren solche Ausdrucke vorgelegt worden, und ein Zeuge konnte diese Ausdrucke für das Gericht erläutern. Die Richter wollten verstehen, was in den Unterlagen festgehalten war. Für den BGH war das genug. 

Wenn Ihr Internetanschluss so ermittelt wurde, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Abmahnung, wie sie Frommer Legal verschickt, nicht aus der Luft gegriffen ist. Es gibt aber gute Möglichkeiten sich hiergegen zu verteidigen. 

Dabei sind wir Ihnen gern behilflich. Bitte rufen Sie uns unter der Telefonnummer 040 – 411 88 15 70 für ein kostenloses Erstgespräch an.

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