Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Kölner Gerichte machen den Weg frei

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Der Mieter einer Wohnung haftet prinzipiell nicht für seine Untermieter, die denselben Internetanschluss benutzen.

Landgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12

Ausgangslage:

Eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei nahm als Vertreter der Musikindustrie einen Mieter einer Wohngemeinschaft in Anspruch, der jedoch nachweisen konnte, dass er zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht vor Ort war. Daher stellte sich die Frage, ob er dennoch als Störer für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, da er eventuell seinen Aufsichts-, bzw. Belehrungspflichten gegenüber seinen Mitbewohnern nicht nachgekommen ist. Das Landgericht Köln wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Köln urteilte, dass der Hauptmieter zunächst nicht für die Urheberrechtsverletzung haftet, da Aufsichts- oder Belehrungspflichten gegenüber den Mitbewohnern nur dann bestehen, wenn es hierzu einen konkreten Anlass gibt. War dies aber gerade nicht der Fall, bestehen weder Belehrungspflichten noch Aufsichtspflichten gegenüber Untermietern, so dass dem Hauptmieter die Urheberrechtsverletzung auch nicht zuzurechnen ist.

Kommentar:

Einmal mehr zeigt sich, so Rechtsanwalt Götz Müller-Sommer bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich des Urheber- und Wettbewerbsrechts, dass die von der Musikindustrie gerne proklamierte Gefährdungshaftung in Filesharing-Fällen mit den hiesigen Gesetzen nicht zu vereinbaren ist. Eine Ausweitung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Unbeteiligte kommt daher nur in Betracht, wenn sich diese die Urheberrechtsverletzung zurechnen müssen. Jüngst urteile das OLG Köln zu einer ähnlichen Fragestellung, wann einem Familienvater die Urheberrechtsverletzung seiner Kinder, bzw. seiner Ehefrau zuzurechnen sind. Dabei dürften mit diesem Urteil neben zahlreiche Mietern und Untermietern auch sonstige Wohngemeinschaften erleichtert sein. Zukünftige Urteile werden zeigen, inwieweit diese Entscheidung auch auf Hotels, Unternehmen und Internetcafés Anwendung finden wird.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/urheberrecht.html


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