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Filmfonds-Anleger erfahren Mitgesellschafter

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Anleger können Auskunft verlangen, wer die anderen Gesellschafter ihres Filmfonds sind. Das gilt sogar dann, wenn sie nur über eine Treuhandgesellschaft beteiligt sind.

Es gibt zwei Möglichkeiten, sich als Anleger an Filmfonds zu beteiligen: Entweder man wird echter Gesellschafter und damit auch ins Handelsregister eingetragen oder man beteiligt sich nur über einen Treuhänder. Dabei ist nur der Treuhänder unmittelbarer Gesellschafter. Nur mit diesem schließt der Anleger dann einen Vertrag und wird so quasi ein Gesellschafter in zweiter Reihe.

Die Publikums-Kommanditgesellschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in mehreren Verfahren, dass unabhängig von der Beteiligungsform die anderen Gesellschafter bekannt gegeben werden müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die anonymen Anleger durch die Gesellschaftsverträge anderen Gesellschaftern gleichgestellt sind.

In den entschiedenen Verfahren hatten nach den Gesellschaftsverträgen tatsächlich alle Anleger dieselben Rechte und Pflichten wie andere begrenzt haftende Gesellschafter, sogenannte Kommanditisten. Nur der Auskunftsanspruch zu den übrigen an den Filmfonds Beteiligten sollte vertraglich ausgeschlossen sein.

Auskunft trotz Anonymität

Die Gegner hatten argumentiert, dass bei einer treuhänderischen Beteiligung eben nur der Treuhänder benannt werden muss. Namen und Adressen der anderen Gesellschafter könnten unter anderem aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgegeben werden.

Der BGH entschied, dass ein Missbrauch der Daten nicht konkret zu befürchten sei. Jedenfalls wurde diese Gefahr nicht konkret dargelegt. Stattdessen haben die Anleger einen Anspruch auf die Auskünfte, wer außer ihnen noch an der Publikumsgesellschaft beteiligt ist.

Rechte und Pflichten ergänzen sich

Wenn Anleger nämlich die gleichen Rechte und Pflichten wie echte Gesellschafter haben, müssen sie auch die Identitäten aller anderen Beteiligten erfahren dürfen. Nur so könnte jeder seine Rechte effektiv wahrnehmen.

Dabei reicht es nicht aus, nur den Treuhänder selbst zu benennen. Der ist ohnehin im Handelsregister als der formale Gesellschafter eingetragen. Vielmehr müssen auch die dahinterstehenden und eigentlich anonymen Anleger bekannt gegeben werden. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen.

(BGH, Urteile vom 05.02.2013, Az.: II ZR 136/11 und II ZR 134/11)

(ADS)

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